Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

8. Besichtigung und Zeugniserteilung

8.1
Frachtschiffe und Fahrgastschiffe sind nach Artikel 14 des Freibord-Übereinkommens zu besichtigen.

8.2
Der Antragsteller kann mit der Besichtigung nach Regel 8.1 auch eine anerkannte Organisation beauftragen.

8.3
Nach einer Besichtigung dürfen an der Bauausführung, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen oder den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Berufsgenossenschaft keine Änderungen vorgenommen werden.

8.4
Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Teils ergeben hat, erteilt die Berufsgenossenschaft ein Nationales Freibordzeugnis nach dem Muster der Regel 9. Artikel 16 und 19 des Freibord-Übereinkommens gelten entsprechend.

8.5
Für Fahrzeuge mit einer Freibordlänge unter 18 m und für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die am oder nach dem 01. Januar 2002 gebaut worden sind, wird kein Freibordzeugnis erteilt. Der Freibord ist in das Sicherheitszeugnis einzutragen.

8.6
Besichtigungs- und Zeugnispflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

8.7
Zeugnisse und Bescheinigungen, die bis zum 30. September 2015 auf Grundlage der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. September 1997 (BGBl. I Seite 2217), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I Seite 1431) erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam.

Stand: 14. März 2018