Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anhang - Freibordanforderungen und Ausführungen von Verschlüssen bezogen auf die Schiffslänge "L"

Süllhöhen von wetterdichten Öffnungen, die zu Räumen unterhalb des Wetterdecks führen.

SchiffsöffnungSchiffslänge:
L < 12 m
Bereich 1a
Schiffslänge:
12 m ≤ L < 18 m
Bereich 1a
Schiffslänge:
12 m ≤ L < 18 m
Bereich 2b
Schiffslänge:
18 m ≤ L 24 m
Bereich 1a
Schiffslänge:
18 m ≤ L < 24 m
Bereich 2b
Türen (Regelc 12, 17, 18)300 mm400 mm230 mm500 mm300 mm
Luken (Regelc 14-1)300 mm400 mm230 mm500 mm300 mm
Notausstiege300 mm400 mm230 mm500 mm300 mm
Luft- und Peilrohre (Regelc 20)760 mm760 mm450 mm760 mm450 mm
verschließbare Lüfter (Regelc 17, 18)760 mm800 mm550 mm850 mm650 mm
Lüfter die während des Betriebes nicht verschlossen werden dürfen (Maschinenraumlüfter, Regelc 19(3))900 mm2 100 mm1 100 mm3 300 mm1 700 mm

Geländer (Regelc 24, 25, 26, 27)
Die Mindesthöhe der Geländer muss 1 000 mm betragen. Es müssen mindestens 3 Durchzüge vorhanden sein.
Geländer müssen gemäß Freibordkonvention ausgeführt sein (z. B. DIN 81 702).

Mindestfreibord
Der Freibord muss mindestens 5 % der Schiffsbreite betragen, jedoch nicht weniger als 200 mm, sofern sich aus der Einhaltung der Stabilitätskriterien kein größerer Wert ergibt.
Der Freibord ist gemäß der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1977/88) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.

Mindestbughöhe (Regelc 39)
Die Mindestbughöhe ist gemäß den Anforderungen der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1966/88) zu ermitteln. Im Bereich der nationalen Fahrt kann die erforderliche Bughöhe um maximal 50 % reduziert werden.

Fenster (Regelc 23)
Die Fenster müssen in metallischen Rahmen gefasst sein und die Fenstergläser müssen aus Sicherheitsglas bestehen (z. B. DIN ISO 3903, 21005). Fenster mit Gummi-Klemmprofilen sind nicht zulässig.

Bullaugen (Regelc 23)
Unterhalb des Freiborddecks dürfen lediglich Bullaugen mit einem maximalen Durchmesser von 250 mm angeordnet sein. Die Bullaugen müssen mit fest angebrachten Seeschlagblenden ausgerüstet sein. Der Abstand zur Wasserlinie darf in keinem Betriebszustand 300 mm unterschreiten.
Für die Anordnungen und Ausführungen (z. B. DIN ISO 1751) der Bullaugen sind die Vorschriften der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1966/88) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Sülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken
Sülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken müssen wasserdicht verschlossen werden können (z. B. engstehend verschraubt, Bolzenabstand ca. 10 x Bolzendurchmesser). Die Luken und Montageöffnungen müssen die gleiche Festigkeit aufweisen wie die umgebende Schiffsstruktur. Die Wasserdichtigkeit der geschlossenen Luken muss nachgewiesen werden. Für den geöffneten Zustand ist eine Absturzsicherung vorzusehen (z. B. DIN 81 705). Die Luken sind auf See stets geschlossen zu halten und entsprechend zu beschriften.

Mannlöcher
Mannlöcher müssen wasserdicht verschlossen werden können (z. B. DIN 83 402/DIN 83 412, oder es muss der Nachweis eines gleichwertigen Sicherheitsstandes durch den Hersteller mit entsprechenden Zerfitikaten vorliegen).

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a Bereich 1:
Auf dem Wetterdeck (Freiborddeck) und auf dem 1. Aufbaudeck bis zu einem Abstand von 25 % der Schiffslänge vom vorderen Lot.

b Bereich 2:
Auf dem 1. Aufbaudeck (mindestens 1 800 mm über Bereich 1) und auf dem 2. Aufbaudeck bis zu einem Abstand von 25 % der Schiffslänge vom vorderen Lot.

c Regel:
Entsprechende Regel des Internationalen Freibord-Übereinkommens.

Stand: 07. März 2020