Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2. Erstdruckprüfung von Großwasserraumkesseln

Großwasserraumkessel sind bei der Erstdruckprüfung, abweichend von den Vorschriften einer durch Deutschland anerkannten Klassifikationsgesellschaft, einem so hohen Prüfdruck zu unterziehen, dass die zulässigen Spannungen für den inneren Überdruck und der zulässige äußere Überdruck für Zylinderschalen und Rohre bei keinem Bauteil überschritten und die zulässige Spannung bei innerem Überdruck oder der zulässige äußere Überdruck bei mindestens einem Bauteil näherungsweise erreicht wird. Die zulässigen Spannungen sind mit der Mindeststreckgrenze bei 20 °C und den folgenden Sicherheitsbeiwerten für den Prüfdruck zu berechnen:

  1. Walz- und Schmiedestähle 1,05

  2. Stahlguss 1,33

  3. Gusseisen mit Kugelgraphit 2,2

  4. Gusseisen mit Lamellengraphit 5,0 (nur bei Bauteilen ohne Ausschnitte)

Bei der Berechnung gegen elastisches Einbeulen ist unabhängig vom Werkstoff ein Sicherheitsbeiwert beim Prüfzustand von 2,2 einzusetzen. Der Sicherheitsbeiwert gegen elastisches Einbeulen beim Prüfzustand darf auf 1,8 abgemindert werden, wenn die Verformung während der stufenweisen Erhöhung des Prüfdruckes beobachtet wird und die jeweils gemessene Unrundheit den Wert 3 % nicht überschreitet. Der rechnerische Nachweis ist unter Verwendung der ausgeführten Wandstärke im Rahmen der Vorprüfung zu erbringen. Es ist sicherzustellen, dass bei dem erhöhten Prüfdruck keine unzulässigen Undichtheiten auftreten.

Stand: 14. März 2018