Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

1. Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen mit Dampferzeugern. Dieses sind solche Anlagen, in denen Wasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck zum Zwecke der Verwendung des Wasserdampfes außerhalb dieser Anlagen erzeugt wird. Für die Ausrüstung von Anlagen mit Heißwassererzeugern gilt Kapitel 3 - Ausrüstung von Anlagen mit Heißwassererzeugern. Bei Entnahme von Heißwasser aus Dampferzeugern gilt Kapitel 3 zusätzlich. Für die Aufstellung gilt Kapitel 4 - Aufstellung von Schiffsdampfkesselanlagen.

Stand: 14. März 2018