Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

5. Speiseeinrichtungen

5.1
In jeder zum Dampferzeuger führenden Speiseleitung müssen eine Sicherung gegen ein Rückströmen und eine Absperreinrichtung eingebaut sein. Werden Absperreinrichtungen und Sicherungen gegen Rückströmen nicht in unmittelbarer Verbindung eingebaut, so muss für das dazwischenliegende Rohrleitungsstück die Möglichkeit einer Druckentlastung gegeben sein. Durchlauf-Dampferzeuger, bei denen bei Ausfall der Speisung die Beheizung selbsttätig abgeschaltet wird, benötigen keine Absperreinrichtungen und keine Sicherung gegen Rückströmen, wenn die Speisepumpe auf nur einen Dampferzeuger wirkt.

5.2
Die Speiseleitung muss an den Dampferzeuger so angeschlossen werden, dass dieser sich bei undichter Rückströmsicherung nicht tiefer als 50 mm über den höchsten Feuerzug (HF) entleeren kann. Diese Forderung ist nicht anzuwenden auf Dampferzeuger nach Abschnitt 7.5

5.3
Speisepumpen müssen von gemeinschaftlichen Saug- oder Druckleitungen absperrbar sein.

Stand: 14. März 2018