Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

7. Niedrigster Wasserstand

7.1
Für jeden Dampferzeuger muss ein niedrigster Wasserstand festgelegt sein, der durch eine an der Kesselwandung angebrachte Strichmarke und die Buchstaben LW (Low Water) kenntlich gemacht ist.

7.2
Der niedrigste Wasserstand (LW) muss mindestens 150 mm über dem höchsten Feuerzug des Dampferzeugers festgesetzt sein.

7.3
Die vorgeschriebenen Mindestabstände für die Höhenlage des niedrigsten Wasserstandes müssen auch dann noch gewahrt sein, wenn sich der Schiffskörper um 4° nach jeder Seite neigt.

7.4
Bei Wasserrohr-Dampferzeugern muss der niedrigste Wasserstand (LW) mindestens 150 mm über den höchsten Anschlüssen der Fallrohre (Oberkanten) an den Kesseltrommeln festgesetzt sein.

7.5
Der Abschnitt 7.2 ist nicht anzwenden bei:

7.5.1
Wasserrohr-Dampferzeugern mit Naturumlauf, deren beheizte Teile nur aus Rohren bis 102 mm äußerem Durchmesser und den sie verbindenden Sammlern bestehen, wobei in den beheizten Sammlern eine gleichmäßige Verteilung des Kesselwagens auf parallel geschaltete beheizte Rohre erfolgen muss,

7.5.2
beheizten Rohren von Zwangumlauf-Dampferzeugern, soweit die Rohre keinen größeren äußeren Durchmesser als 102 mm besitzen,

7.5.3
beheizten Rohren von Vorverdampfern und Überhitzern,

7.5.4
solchen Feuerzügen, in denen die Rauchgastemperatur 400 °C nicht übersteigt,

7.5.5
Durchlauf-Dampferzeuger.

Stand: 14. März 2018