Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

9. Druck- und Temperaturanzeigegeräte

9.1
Jeder Dampferzeuger muss mindestens ein Manometer mit unmittelbarer Verbindung zum Dampfraum haben. Die Verbindungsleitung muss mindestens 8 mm lichte Weite haben, zum Ausblasen eingerichtet sein und ist so zu verlegen, dass das Manometer gegen Eindringen von Kondensat geschützt ist. Das Manometer muss gegen Hitze geschützt angebracht sein.

9.2
Zusätzlich ist an mindestens einer weiteren geeeigneten Stelle eine Druckanzeige vorzusehen, deren Geber unabhängig von dem unter Abschnitt 9.1 genannten Manometer ist.

9.3
Der Dampfdruck muss vom Bedienstand des Dampferzeugers aus gut ablesbar und in bar angezeigt werden. Der Anzeigebereich des Manometers muss 50 % über dem zulässigen Betriebsüberdruck liegen.

9.4
Der zulässige Betriebsüberdruck ist am Manometer und am Anzeigegerät durch eine unveränderliche, gut sichtbare rote Strichmarke zu kennzeichnen.

9.5
An die Manometerverbindungsleitung zum Dampfraum muss ein Prüfmanometer anschließbar sein.

9.6
Hinter Überhitzern müssen Temperaturanzeigegeräte eingebaut sein. Sie müssen auch hinter den einzelnen Überhitzerstufen und vor und hinter Kühlern vorhanden sein, wenn dies für die Beurteilung des Zeitstandverhaltens der verwendeten Werkstoffe notwendig ist.

Stand: 14. März 2018