Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

10. Anforderungen an Begrenzungseinrichtungen

10.1
Begrenzer müssen die Anforderungen der DIN EN 12952-11 bzw. DIN EN 12953-9 erfüllen. Die Eignung für den Schiffseinsatz ist durch die Erfüllung der Prüfanforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachzuweisen. Die Bauart der Begrenzer muss eine Funktionsprüfung jederzeit ermöglichen. Alarme und Begrenzer müssen voneinander und von den Regeleinrichtungen unabhängig arbeitende Geräte sein. Sicherheitsstromkreise und ggf. diesen zugeordnete Hilfsstromkreise müssen der DIN EN 50156-1 entsprechen.

Stand: 14. März 2018