Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

12. Regelung der Temperatur und Sicherheitseinrichtung gegen Temperaturüberschreitung

12.1
Die Heißdampftemperatur muss selbsttätig geregelt werden, es sein denn, die Berechnungstemperatur der Kesselwandung liegt höher als die maximal erreichbare Temperatur.

12.2
Wenn ein Regler nach Abschnitt 12.1 erforderlich ist, muss zusätzlich ein Begrenzer vorhanden sein, der die Beheizung bei Überschreiten der zulässigen Temperatur abschaltet und verriegelt (Temperaturbegrenzer). Anstelle des Begrenzers genügt ein schreibendes Temperaturmessgerät, wenn alle heißdampfführenden Kesselteile mit Langzeitfestigkeitswerten berechnet worden sind.

Stand: 14. März 2018