Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

15. Kennzeichnung

15.1
An jedem Dampferzeuger müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:

15.1.1
Name und Firmensitz des Herstellers,

15.1.2
zulässiger Betriebsüberdruck in bar,

15.1.3
zulässige Dampferzeugung in t/h bzw. kg/h,

15.1.4
Herstellernummer und Herstelljahr*),

15.1.5
die zulässige Heißdampftermperatur in °C, soweit der Dampferzeuger mit einem nicht absperrbaren Überhitzer versehen ist.

15.2
Das Schild muss dauerhaft am größten Kesselteil oder Kesselgerüst so befestigt sein, dass es auch nach der Ummantelung sichtbar bleibt.

15.3
Für vorgeschriebene Stempelungen müssen im Bereich des Schildes die erforderlichen Flächen vorhanden sein.

*) Das Jahr, in dem die erste Wasserdruckprüfung durchgeführt worden ist.

Stand: 14. März 2018