Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

17. Sonderbestimmungen

17.1
Abhitzedampferzeuger

17.1.1
Für Dampferzeuger, die mit Abhitze beheizt werden, deren Temperatur nicht höher als 400 °C ist, gelten nicht die Abschnitte 5.2, 7 und 11.

17.1.2
Der Dampfdruck jedes abgasbeheizten Dampferzeugers muss selbsttätig geregelt werden.

17.1.3
Für den Abhitzedampferzeuger ist ein Druckschalter vorzusehen, der rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Betriebsüberdruckes einen Alarm auslöst.

17.1.4
Für Dampferzeuger, die mit Abhitze beheizt werden, deren Temperatur höher als 400 °C ist, und die über einen niedrigsten Wasserstand verfügen, sind zwei Wasserstandsschalter vorzusehen, die bei Unterschreiten des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes einen Alarm auslösen und zum Reduzieren der Leistung der Maschine, die den Abhitzedampferzeuger beheizt, auffordern. Bei Zwangsdurchlaufkesseln, die mit Abhitze beheizt werden, deren Temperatur höher als 400 °C ist, sind zwei Strömungsschalter vorzusehen, die bei einer Verminderung der Strömung unter das zulässige Maß einen Alarm auslösen und zum Reduzieren der Leistung der Maschine, die den Abhitzedampferzeuger beheizt, auffordern.

17.2
Dampferzeuger, bei denen der Wasserinhalt bis zum niedrigsten Wasserstand (LW) 150 l, der zulässige Betriebsüberdruck 10 bar und das Produkt aus Wasserinhalt in l und zulässigem Betriebsüberdruck in bar die Zahl 500 nicht überschreiten.

17.2.1
Eine zweite Speisepumpe (Abschnitt 3.1) ist nicht erforderlich. Mehrere dieser Dampferzeuger können mit einer gemeinsamen Speisepumpe betrieben werden.

17.2.2
Die zweite Wasserstand-Anzeigeeinrichtung (Abschnitt 8.1) bzw. die zweite Warneinrichtung bei Durchlauf-Dampferzeugern (Abschnitt 8.8) ist nicht erforderlich.

Stand: 14. März 2018