Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

4. Druckhalteeinrichtungen und Ausdehnungsraum

4.1
Druckhalteeinrichtungen müssen so beschaffen sein, das eine sicherheitstechnisch bedenkliche Dampfentwicklung in der Heißwassererzeugungsanlage vermieden wird.

4.2
Jede Heißwassererzeugungsanlage muss einen ausreichenden Ausdehnungsraum haben, um die temperaturbedingten Änderungen im Wasservolumen der Heißwassererzeugungsanlage und der Wärmeverbraucheranlage aufnehmen zu können. Sofern nicht die Ausdehnungstrommel mit Heißwassererzeuger als Ausdehnungsraum dient, muss ein besonderes Druckausdehnungsgefäß oder ein besonderer Auffangbehälter verwendet werden. Sie müssen einschließlich ihrer Anschlussleitungen gegen Einfrieren geschützt sein.

4.3
Sind bei Eigendruckhaltung Wärmeverbraucher so hoch angeordnet oder so beschaffen*), dass durch ihren Betrieb gefährliche Rückwirkungen auf die Heißwassererzeugungsanlage nicht ausgeschlossen werden können, so sind die erforderlichen Maßnahmen, z. B. Ergänzung der Betriebsvorschriften, mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.

4.4
Auffangbehälter - auch offene - sind für den auftretenden Betriebsüberdruck, mindestens jedoch für einen Überdruck von 2 bar, zu bemessen.

*) Entspechende Angaben sind vom Antragsteller zu machen.

Stand: 14. März 2018