Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

5. Speiseeinrichtungen, Speiseleitungen und Sicherungen gegen rückströmendes Speisewasser

5.1
Jede Heißwassererzeugungsanlage muss mit mindestens einer Speiseeinrichtung ausgerüstet sein.

5.2
Auf die Speiseeinrichtung kann verzichtet werden, wenn die Druckhaltepumpe den Anforderungen des Abschnitts 5.4 entspricht.

5.3
Handpumpen sind als Speiseeinrichtung im Fall 5.4 zulässig, wenn der zulässige Betriebsüberdruck des Heißwassererzeugers 10 bar nicht übersteigt und die Wärmeleistung nicht mehr als 500 kW beträgt.

5.4
Der Förderstrom der Speiseeinrichtung in kg/h je Stunde muss mindestens das 0,2-fache der der Wärmeleistung entsprechenden Dampferzeugung betragen.

5.5
Die Speiseeinrichtungen müssen imstande sein, die geforderte Speisewassermenge beim 1,1-fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes in den Heißwassererzeuger zu fördern.

5.6
In jeder zum Heißwassererzeuger führenden Speiseleitung müssen eine Sicherung gegen Rückströmen und eine Absperreinrichtung eingebaut sein. Werden Absperreinrichtung und Sicherung gegen Rückströmen nicht in unmittelbarer Verbindung eingebaut, so muss für das dazwischen liegende Rohrleitungsstück die Möglichkeit einer Druckentlastung gegeben sein.

5.7
Die Speiseleitung muss an den Heißwassererzeuger, ausgenommen bei Zwangsdurchlauf-Heißwassererzeugern, so angeschlossen werden, dass dieser sich bei undichter Rückströmsicherung nicht tiefer als 50 mm über den höchsten Feuerzug (HF) entleeren kann.

5.8
Speiseeinrichtungen müssen von gemeinschaftlichen Saug- oder Druckleitungen absperrbar sein.

5.9
Sind bei einer Speisepumpe die Saugseite und die Druckseite einschließlich der Absperrung für einen unterschiedlichen Druck ausgelegt oder befinden sich auf der Druckseite keine zwei Absperrarmaturen mit Zwischenentlüftung, so muss zwischen der saugseitigen und druckseitigen Absperrung der Speisepumpe ein Manometer angeschlossen sein. Beim Schließvorgang der saugseitigen Absperrarmatur muss der Druckverlauf innerhalb des Pumpenraumes für das Bedienungspersonal am Bedienungsort der saugseitigen Absperrarmatur eindeutig erkennbar sein. Es muss zusätzlich zu dem Manometer ein Entlastungsventil mit einer Nennweite ≥ DN 25 angeschlossen sein.

Stand: 14. März 2018