Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

15. Überwachung des Kreislaufwassers

15.1
Sofern die Möglichkeit eines den Heißwassererzeuger gefährdenden Einbruchs von Fremdstoffen in den Wasserkreislauf, insbesondere Öl, Fett, Laugen, Seewasser besteht, ist eine selbsttätige Überwachung der Beschaffenheit des Rücklaufwassers erforderlich. Die Beheizung und die Umwälzpumpen müssen in diesen Fällen spätestens dann abgeschaltet und verriegelt werden, wenn die zulässigen Grenzwerte überschritten werden.

Stand: 14. März 2018