Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

16. Kennzeichnung

16.1
An jedem Heißwassererzeuger müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:

16.1.1
Name und Firmensitz des Herstellers,

16.1.2
zulässiger Betriebsüberdruck in bar,

16.1.3
zulässige Vorlauftemperatur in °C,

16.1.4
zulässige Wärmeleistung in kW oder MW,

16.1.5
Herstellnummer und Herstelljahr*).

16.2
An jedem Ausdehnungsgefäß müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:

16.2.1
Name und Firmensitz des Herstellers,

16.2.2
zulässiger Betriebsüberdruck in bar,

16.2.3
zulässige Vorlauftemperatur in °C,

16.2.4
Volumen in oder l,

16.2.5
Herstellnummer und Herstelljahr.

16.3
Die Schilder müssen dauerhaft so befestigt sein, dass sie auch nach der Ummantelung sichtbar bleiben.

16.4
Für vorgeschriebene Stempelungen müssen im Bereich des Schildes die erforderlichen Flächen vorhanden sein.

*) Das Jahr, in dem die erste Wasserdruckprüfung durchgeführt worden ist.

Stand: 14. März 2018