Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2. Allgemeine Anforderungen

2.1 Anforderungen an die Aufstellung

2.1.1
Dampfkesselanlagen müssen so aufgestellt sein, dass sie in allen Teilen sachgemäß und unfallsicher bedient, gewartet, instand gesetzt und überwacht werden können und in demselben Raum tätige Personen nicht mehr als unvermeidbar gefährdet werden.

2.1.2
Dampf- und Heißwassererzeuger müssen unter Berücksichtigung der durch die Bewegungen des Schiffes im Seegang auftretenden zusätzlichen Belastungen sicher aufgestellt und befestigt werden. Die Fundamente müssen von allen Seiten zugänglich gemacht werden können. Die durch Lagerungs- und Befestigungselemente eingeleiteten Kräfte dürfen in den Kesselwandungen keine unzulässigen Spannungen hervorrufen. Die Wärmedehnung der Dampf- und Heißwassererzeuger darf durch Lagerungs- und Befestigungselemente sowie durch die angeschlossenen Rohrleitungen nicht unzulässig behindert werden.

2.1.3
Armaturen der Dampf- und Heißwassererzeuger und der Dampfkesselanlage mit den an ihnen angebrachten Sicherheits- oder Entspannungseinrichtungen müssen so eingebaut werden, dass diese gefahrlos abblasen bzw. gefahrlos betätigt werden können. Aus Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung, Abschäum-, Abschlämm-, Entleerungs- und sonstigen Einrichtungen betriebsmäßig ausströmende Medien sind gefahrlos abzuführen.

2.2 Freiräume für Bedienung und Wartung

2.2.1
Bereiche, die zur Bedienung und Wartung der Dampfkesselanlage begangen werden müssen, müssen eine freie Höhe von mindestens 2 m und eine freie Breite von mindestens 1 m haben. Die freie Breite kann durch einzelne Kesselarmaturen bis auf 0,8 m eingeengt werden.

2.2.2
In den übrigen Bereichen genügt eine Durchgangsbreite von 0,6 m.

2.2.3
Bei zylindrischen Kesselkörpern, die senkrecht angeordnet sind, kann die Durchgangsbreite an einer Seite auf 0,3 m verringert werden.

2.2.4
Die lichte Höhe über dem Kessel muss mindestens 0,75 m betragen.

2.2.5
Sämtliche Reinigungs- und Besichtigungsöffnungen müssen leicht zugänglich sein.

Stand: 14. März 2018