Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

4. Brenner-Einzelprüfung

Die Brenner-Einzelprüfung wird wie folgt durchgeführt:

4.1
Feststellen der geforderten Ausrüstungsteile.

4.2
Funktionsprüfung aller sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile.

4.3
Prüfen der Brennersteuerung nach DIN EN 50156. Diese Prüfung entfällt für Teile, die bereits nach EN 230 geprüft und zugelassen sind.

4.4
Feststellen der größten und kleinsten Leistung des Brenners.

4.5
Feststellen der Stabilität der Flamme beim Start des Brenners, bei größter und kleinster Leistung des Brenners und bei Änderung der Leistung unter Berücksichtigung des zugehörigen Feuerraumdruckes. Hierbei dürfen keine unzulässigen Druckschwankungen auftreten.

4.6
Nachweise der Einhaltung der erforderlichen Durchlüftung der Rauchgaszüge und der Sicherheitszeiten.

4.7
Nachweis der verbrennungstechnischen Kennwerte wie CO2-, eventuell O2-, CO-Volumengehalt, Rußzahl und Ölderivate bei kleinster, mittlerer und größter Leistung.

Stand: 14. März 2018