Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

5. Ausrüstung für Ölfeuerungsanlagen an Schiffsdampfkesseln

5.1 Handbedienbare Not-Absperreinrichtung der Brennstoffzufuhr

Unmittelbar vor jedem Brenner, mindestens vor jeder Brennergruppe, muss eine handbedienbare Not-Absperreinrichtung angeordnet sein. Als handbedienbare Not-Absperreinrichtung gilt z. B.:

5.1.1
ein Absperrhahn,

5.1.2
ein Absperrventil, sofern mit höchstens zwei Drehungen des Handrates der Öffnungsquerschnitt vollkommen geschlossen wird oder

5.1.3
eine Sicherheitsabsperreinrichtung nach Abschnitt 3.6.1, wenn diese zusätzlich von Hand vor Ort bedienbar ist.

5.2 Brennstoff-Vorwärmung

5.2.1
Temperaturkontrolle der Vorwärmung

5.2.2
Bei vorzuwärmendem Brennstoff muss die Brennstofftemperatur selbsttätig geregelt weden (Temperaturregler). Eine selbsttätige Regelung ist nicht erforderlich bei Wärmequellen, die eine unzulässige Erwärmung des Brennstoffes ausschließen. Hinter jeder Vorwärmung ist eine Temperaturanzeige erforderlich.

5.2.3
Zusätzlich zu der Regeleinrichtung muss eine Warneinrichtung vorhanden sein, die bei einem Über- oder Unterschreiten der zulässigen Brennstofftemperatur einen Alarm (Dauersignal) auslöst. Auf eine Warneinrichtung für das Überschreiten der zulässigen Brennstofftemperatur kann verzichtet werden, wenn vom Heizmedium her eine unzulässige Erwärmung des Brennstoffes ausgeschlossen ist.

5.3 Notbetrieb

Ein Notbetrieb, bei dem Funktionen von sicherheitstechnischen Einrichtungen überbrückt werden können, ist nur unter folgenden Bedingungen statthaft:

5.3.1
Die Umstellung auf den Notbetrieb darf nur unter Vewendung eines Schlüsselschalters möglich sein.

5.2.3
Für die Zeitdauer des Notbetriebes müssen die außer Betrieb befindlichen sicherheitstechnischen Funktionen durch ständige unmittelbare fachkundige Beaufsichtigungen ersetzt werden.

5.3.3
Bei Anlagen mit nur einem Brenner je Feuerraum müssen folgende sicherheitstechnischen Funktionen erhalten bleiben:

  1. die Flammenüberwachung,

  2. der erforderliche Begrenzer des Wasser- und des Dampfsystems durch Wasserstandbegrenzer,

  3. die Offenhaltung des Rauchgasweges.

Davon abweichende Bedingungen sind im Einzelfall mit dem Sachverständigen festzulegen.

5.3.4
An Anlagen mit mehreren überwachten Brennern in einem Feuerraum sind keine über Abschnitt 5.3.1 und 5.3.2 hinausgehenden Maßnahmen erforderlich, solange noch andere überwachte Brenner in Betrieb sind und stabile Verbrennungsverhältnisse vorhanden sind.

Stand: 14. März 2018