Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Anforderungen gelten für die Beschaffenheit des Speise- und Kesselwassers von Schiffsdampfkesseln und für das Kreislauf- und Ergänzungswasser von Heißwassererzeugern.

Stand: 14. März 2018