Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

1. Allgemeines

Dieses Kapitel beschreibt die zusätzlichen Anforderungen an Ölschlammverbrennungsanlagen, die über die für Schiffsdampfkessel genannten Anforderungen der Kapitel 2 bis 6 hinaus gelten. Als Ölschlammverbrennungsanlagen an Schiffsdampfkesseln im Sinne dieses Kapitels gelten Anlagen, die zur Verbrennung von Ölschlamm dienen, der an Bord eines Seeschiffes anfällt. Sie gelten nicht für die Verbrennung von Klärschlamm und hausmüllartigen Abfällen. Nicht zur Verbrennung gelangen dürfen Brennstoffe oder deren Gemische, die einen Flammpunkt unter 60 °C aufweisen.

Stand: 14. März 2018