Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

3. Ölschlammtanks

3.1
Für die Lagerung sind ausreichend groß bemessene Ölschlammtanks vorzusehen*). Bei der Bestimmung der Tankgröße sind insbesondere zu berücksichtigen:

3.1.1
Maschinenleistung,

3.1.2
Verbrennungsmöglichkeiten,

3.1.3
Gesamtinhalt aller Brennstofftanks.

3.2
Ölschlammtanks müssen geeignete Einrichtungen zur Entwässerung haben.

*) Auslegung gemäß den Anforderungen "Meeresumwelt-Schutzmaßnahmen der BG Verkehr". Zu beziehen bei der Dienststelle Schiffssicherheit, Brandstwiete 1, 20457 Hamburg.

Stand: 14. März 2018