Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

4. Ölschlammaufbereitungsanlagen

4.1 Allgemeines

Der Ölschlamm muss so aufbereitet werden, dass er brennbar und pumpfähig wird. Hierzu müssen mindestens folgende Einrichtungen vorhanden sein:

4.1.1
Ölschlammaufbereitungstank (Tank zum Mischen von Ölrückständen mit Brennstoff),

4.1.2
Ölschlammvorwärmeeinrichtung,

4.1.3
Homogenisiereinrichtung,

4.1.4
Wassergehaltsmesseinrichtung,

4.1.5
Ölschlammfilter.

4.2 Ölschlammaufbereitungstank

4.2.1
Der Aufbereitungstank muss zusätzlich zu dem Ölschlammtank vorhanden sein.

4.2.2
Es sind geeignete Entwässerungseinrichtungen zur Erlangung von brennfähigem Ölschlamm vorzusehen.

4.2.3
Zur eventuellen Verbesserung der Brennfähigkeit und des Heizwertes ist ein Brennstoffanschluss vorzusehen.

4.3 Ölschlammvorwärmung

Für die Ölschlammvorwärmung gilt Kapitel 5 Abschnitt 5.2 sinngemäß.

4.4 Homogenisiereinrichtung

4.4.1
Die Homogenisiereinrichtung muss sicherstellen, dass der gesamte Inhalt des Ölschlammaufbereitungstanks zu einem homogenen und brennfähigen Gemisch aufbereitet wird.

4.4.2
Diese Einrichtung darf erst nach ausreichender Entwässerung des Ölschlamms in Betrieb gesetzt werden.

4.5 Wassergehaltsmesseinrichtung

Eine Einrichtung zur kontinuierlichen Anzeige und Überwachung des Wassergehaltes im Ölschlamm ist vorzusehen.

4.6 Ölschlammfilter

In der Brennerversorgungsleitung ist ein Doppelfilter mit Differenzdruckanzeige vorzusehen.

Stand: 14. März 2018