Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

5. Ölbrenner

5.1
Der Ölbrenner muss in Aufbau und Ausrüstung den Anforderungen des Kapitels 5 entsprechen.

5.2
Der Ölbrenner muss geeignet sein, Ölschlamm sicher zu verbrennen. Hierzu ist der Ölbrenner einer Einzelprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen.

5.3
Der Ölbrenner sollte für folgende Mindestdurchsätze ausgelegt sein:

Leistung des Hauptantriebsmotors (kW)Mindestdurchsatz (l/h)
> 3 000 - 6 000100
> 6 000 - 10 000150
> 10 000200

Stand: 14. März 2018