Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

6. Dampfkessel

6.1 Kesselauslegung

Der Dampfkessel muss für die Verbrennung von Ölschlamm geeignet sein. Hierfür sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

6.1.1
Der Feuerraum muss in Volumen und Länge ausreichend bemessen sein, um einwandfreien Ausbrand sicherzustellen.

6.1.2
Die dem Feuerraum nachgeschalteten Rauchgaszüge müssen unter Berücksichtigung des erhöhten Feststoffanteiles im Rauchgas so ausgeführt sein, dass unzulässig hohe Asche-Ablagerungen vermieden werden.

6.1.3
An den Rauchgaszügen muss eine ausreichende Anzahl von Reinigungs- und Inspektionsöffnungen vorhanden sein.

6.1.4
Für die Heizflächenreinigung sind wirkungsvolle Einrichtungen vorzusehen. Die Ausbringung der Ablagerungen muss einfach zu handhaben sein.

6.2 Ausrüstung

6.2.1
An einer geeigneten Stelle des Dampfkessels muss eine Schauöffnung zur Beobachtung der Flamme vorhanden sein.

6.2.2
Am Rauchgasabzug müssen eine Einrichtung zur Rauchgasbeobachtung sowie eine Temperaturanzeige vorhanden sein.

Stand: 14. März 2018