Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

7. Zusätzliche Anforderungen

Über die in Kapitel 5 genannten Punkte hinaus gelten folgende Anforderungen:

7.1
Die selbsttätigen Sicherheitsabsperreinrichtungen sind so anzusteuern, dass sie die Ölschlammzufuhr zum Feuerraum beim Anfahren nicht freigeben und während des Betriebes unterbrechen:

7.1.1
bei Überschreiten und Unterschreiten des zulässigen Wassergehaltes im Ölschlamm,

7.1.2
bei Unterschreiten eines Mindestdruckes hinter dem Ölschlammfilter,

7.1.3
bei Überschreiten einer anlagenbezogenen maximalen Rauchgastemperatur am Kesselende,

7.1.4
bei Überschreiten eines anlagenbezogenen maximalen Feuerraumdruckes. Eine Abschaltverzögerung von maximal 5 s ist zulässig.

Eine Wiederinbetriebnahme der Ölschlammverbrennung darf nur nach Eingreifen von Hand möglich sein.

Bei Ursachen nach den Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 muss die gesamte Ölzufuhr zum Feuerraum unterbrochen und gegen selbsttätiges Wiederanlaufen verriegelt werden.

7.2
Die Zuverlässigkeit der Einrichtungen gemäß der Abschnitte 7.1.1 bis 7.1.4 ist dem Sachverständigen nachzuweisen.

Stand: 14. März 2018