Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt A - Schiffszeugnisse und -bescheinigungen

  1. Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer

    Von der Bundesverkehrsverwaltung werden auf Antrag für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die folgenden Schiffszeugnisse und Bescheinigungen, einzelne Bescheinigungen auch für Schiffe, die eine ausländische Flagge führen, ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:

    (I). Zeugnisse/Bescheinigungen im Rahmen von SOLAS

    NummerZeugnisse/Bescheinigungenausstellende Stelle
    (1.)Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
    (2.)Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
    (3.)Ausrüstung-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
    (4.)Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
    (5.)Ausnahmezeugnis (SOLAS) nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
    (6.)Bescheinigung nach SOLAS Regel II-2/19.4BG Verkehr
    (7.)Dokument über die für einen sicheren Schiffsbetrieb erforderliche Mindestbesatzung nach SOLAS Regel V/14.2BG Verkehr
    (8.)Genehmigung für Getreidetransporte nach SOLAS Regel VI/9 in Verbindung mit dem Internationalen Getreide-CodeBG Verkehr
    (9.)Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC) nach SOLAS Regel VII/10 in Verbindung mit I/12BG Verkehr
    (10.)Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC) nach SOLAS Regel VII/13 in Verbindung mit Regel I/12BG Verkehr
    (11.)(a) Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (DOC) nach den SOLAS Regeln IX/4.1 und 4.2 (Internationales Schiffssicherheitsmanagement - ISM)BG Verkehr
    (11.)(b) Vorläufiges Dokument über die Erfüllung der einschlägigen VorschriftenBG Verkehr
    (12.)(a) Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) nach SOLAS Regel IX/4.3 in Verbindung mit Regel I/12 (ISM)BG Verkehr
    (12.)(b) Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von SicherheitsmaßnahmenBG Verkehr
    (13.)(a) Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach SOLAS Regel X/3BG Verkehr
    (13.)(b) Bescheinigung über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen nach Abschnitt 1.9 des Hochgeschwindigkeits(HSC)-Codes in Verbindung mit SOLAS Regel X/3BG Verkehr
    (13a.)Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nach Teil A Abschnitt 19.2 des ISPS-CodesBSH
    (II). Zeugnisse/Bescheinigungen nach MARPOL 1973/78, soweit international in Kraft

    NummerZeugnisse/Bescheinigungenausstellende Stelle
    (14.)Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 6BG Verkehr
    (15.)Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 9BG Verkehr
    (15a.)Bescheinigung über eine dreiseitige Vereinbarung nach MAROPL Anlage II Regel 6 Absatz 4BG Verkehr
    (16.)Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des in Nummer II.2 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten BCH-CodesBG Verkehr
    (17.)Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regeln 6 und 8BG Verkehr
    (17a.)Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz (IEE-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8BG Verkehr
    (18.)Internationales Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zeugnis) nach Kapitel 2 der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren in Verbindung mit MARPOL Anlage VI Regel 13BG Verkehr

    (III). Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966

    NummerZeugnisse/Bescheinigungenausstellende Stelle
    (19.)Internationales Freibordzeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Absatz 1 des ÜbereinkommensBG Verkehr
    (20.)Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Absatz 2 des ÜbereinkommensBG Verkehr

    (IV). Bescheinigung nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969

    NummerZeugnisse/Bescheinigungenausstellende Stelle
    (21.)Internationaler Schiffsmessbrief (1969) nach Artikel 7 des ÜbereinkommensBSH

    (V). Bescheinigung nach der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (ABl. EG Nummer L 34 Seite 1)

    NummerZeugnisse/Bescheinigungenausstellende Stelle
    (22.)Konformitätszeugnis, Ausrüstungsverzeichnis und Ausnahmezeugnis nach Artikel 6 der RichtlinieBG Verkehr, BSH

    (VI). Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25. Juni 2009, Seite 1)

    NummerZeugnisse/Bescheinigungenausstellende Stelle
    (23.)(a) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der RichtlinieBG Verkehr
    (23.)(b) Sicherheitszeugnis und Erlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach Artikel 13 Absatz 3 der RichtlinieBG Verkehr
    (23.)(c) Bau- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb sowie Erlaubnisschein zum Betrieb von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb nach Artikel 13 Absatz 3 der RichtlinieBG Verkehr
    (23.)(d) Bescheinigung nach § 9 Absatz 6 Satz 1BG Verkehr
    (VII). Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen

    NummerZeugnisse/Bescheinigungenausstellende Stelle
    (24.)(a) Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Absatz 3BG Verkehr
    (24.)(b) Bescheinigung nach § 9 Absatz 5Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
    (24.)(c) Prüfbescheinigung nach § 9 Absatz 4BSH, BG Verkehr
    (25.)(a) Bescheinigung der amtlichen Vermessung (Messbrief)BSH
    (25.)(b) Messbescheinigung (auf sechs Monate befristet)BSH
    (26.)Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (1973) nach MARPOL Anlage IV Regeln 4 bis 7BG Verkehr
    (27.)Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des GC-CodesBG Verkehr
    (27a.)Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis)BG Verkehr
    (27a.)(aa.)
    Artikel 6 der Verordnung (EG) Nummer 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115 vom 09. Mai 2003, Seite 1),
    BG Verkehr
    (27a.)(bb.)
    Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens (BGBl. 2008 II Seite 520) einschließlich Spezifikation des Bewuchsschutzsystems
    BG Verkehr
    (27b.)Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel E-2 des Ballastwasser-ÜbereinkommensBG Verkehr
    (28.)Vorbehaltlich Nummer (22.) sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Schiffssicherheitsverordnung in einer Fassung vor dem 01. Oktober 1998 sowie Verlängerungen von Zeugnissen und Bescheinigungen, die auf Grund von inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften erteilt wurdenBSH, BG Verkehr
  2. Harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung

    Abschnitt B Ziffer VII der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz wird auf Antrag auf das Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Absatz 3 entsprechend angewendet.

  3. Muster der Zeugnisse

    Die zuständige Behörde bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.

  4. Eintragungen

    4.1
    Reicht bei einem Frachtschiff die Festigkeit des Schiffskörpers nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus, so ist dies in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.

    4.2
    Auflagen bei der Anwendung des § 7 oder § 9 werden in einen mit dem entsprechenden Zeugnis zu verbindenden Anhang eingetragen.

    4.3
    Die einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der Zeugnisse gelten entsprechend für Eintragungen in die Zeugnisse.

  5. Probefahrten

    Auf Probefahrten in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer oder von einem deutschen Hafen zu einem anderen deutschen Hafen können erforderliche Zeugnisse durch eine Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ersetzt werden. Diese bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Sicherheitsanforderungen für Probefahrten nach Satz 1, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Vekehrsblatt bekannt.

  6. Ersatzausfertigung

    Ist ein Zeugnis oder eine Bescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass sie verloren gegangen sind, stellt die zuständige Behörde eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.

  7. Rückgabe von Bescheinigungen

    Der Eigentümer eines Schiffes hat ungültige oder verlorene und nach Neuausstellung wiedergefundene Schiffszeugnisse und -bescheinigungen unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurück zu geben.

  8. Versicherung an Eides Statt

    Die zuständige Behörde ist befugt, für die Glaubhaftmachung von Angaben zum Zeugnis oder zur Bescheinigung oder zu deren Verlust eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.

Stand: 07. März 2020