Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt A - Arten der Befähigungsnachweise, Erwerb, Gültigkeitsdauer, Umtausch

  1. Arten der Befähigungsnachweise

    1.1
    Von der Bundesverkehrsverwaltung werden folgende Funkzeugnisse sowie Gültigkeits- und Anerkennungsvermerke (Befähigungsnachweise) ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:

    1. für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System [GMDSS]) teilnehmen,

      aa.
      Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate [GOC]),

      bb.
      Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's Certificate [ROC]),

      cc.
      UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ);

    2. für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens unterliegen und die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System [GDMSS]) teilnehmen,

      aa.
      Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC]),

      bb.
      Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [SRC]);

    3. Anerkennungsvermerk für Inhaber von Funkzeugnissen ausländischer Verwaltungen;

    4. Gültigkeitsvermerk zu Seefunkzeugnissen gemäß dem STCW-Übereinkommen.

    1.2
    Einem von der Bundesvekehrsverwaltung ausgestellten Befähigungsnachweis im Sinne von Nummer 1.1 steht im deutschen Hoheitsgebiet ein entsprechender Befähigungsnachweis eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplomatie, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nummer L 19 Seite 16), oder der diese Richtlinie ergänzenden Richtlinien des Rates gleich, der in einem solchen Staat für Tätigkeiten des Seefunkdienstes erforderlich ist und dort erworben wurde.

  2. (aufgehoben)

  3. Voraussetzungen für den Erwerb eines Seefunkzeugnisses

    3.1
    Der Bewerber erhält ein Seefunkzeugnis, wenn er hierfür das erforderliche Alter erreicht hat und die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung erfüllt. Das Alterserfordernis ist erfüllt

    1. bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, wenn er das 15. Lebensjahr vollendet hat,

    2. bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat.

    3.2
    Der Bewerber um ein Seefunkzeugnis erfüllt die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung

    1. bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a, wenn die Voraussetzungen und Prüfungsanforderungen nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I Seite 2986) in der jeweils geltenden Fassung und nach dieser Anlage erfüllt sind,

    2. bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b, wenn die Voraussetzungen und Prüfungsanforderungen nach dieser Anlage erfüllt sind.

  4. Gültigkeitsdauer der Befähigungsnachweise

    4.1
    Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe a werden unbefristet erteilt. Mit Erteilung des Seefunkzeugnisses wird die Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes durch einen Gültigkeitsvermerk zum Seefunkzeugnis für die Dauer von fünf Jahren bestätigt.

    4.2
    Der Gültigkeitsvermerk nach Nummer 1.1 Buchstabe d wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für jeweils fünf Jahre verlängert, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

    1. der Zeugnisinhaber hat den Seefunkdienst auf einem funkausrüstungspflichtigen Seeschiff mindestens ein Jahr während der letzten fünf Jahre wahrgenommen,

    2. der Zeugnisinhaber hat Tätigkeiten ausgeübt, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder der von ihm bestimmten Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der Befähigung zu erhalten,

    3. der Zeugnisinhaber hat eine vereinfachte Prüfung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder einer von diesem benannten Stelle erfolgreich abgelegt,

    4. der Zeugnisinhaber hat innerhalb von 24 Monaten vor der Antragstellung auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer erfolgreich an einem Wiederholungslehrgang bei der zuständigen Ausbildungsstätte der Länder, der Bundeswehr oder der Bundespolizei im Sinne des Abschnitts C Nummer 4.1 dieser Anlage teilgenommen.

    Der Verlängerung des Gültigkeitsvermerks steht die Eintragung eines Funktionsvermerks im Zusammenhang mit einem Gültigkeitsvermerk (Endorsement) gleich, aus der hervorgeht, dass eine der Voraussetzungen nach Buchstabe a bis d erfüllt ist.

    4.3
    Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe b sind unbefristet gültig.

    4.4
    Seefunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen ausgestellt und nicht widerrufen wurden, sind nach Maßgabe ihres Inhalts gültig.

  5. Umtausch

    Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag folgende gültige Seefunkzeugnisse umtauschen:

    1. Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (ABZ)
      in
      Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate [GOC]),

    2. Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I (BZ I)
      in
      Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's Certificate [ROC]),

    3. Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II (BZ II)
      in
      UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ).

  6. Zeugnismuster

    Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.

Stand: 08. September 2015