Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Teil gilt für den Bereich der Schutz- und Sicherheitshäfen mit ihren Wasserflächen und Hafenanlagen, die in Abschnitt 7 bezeichnet sind.

(2) Die Schutz- und Sicherheitshäfen sind dazu bestimmt, Wasserfahrzeugen bei widrigen Verhältnissen, insbesondere Sturm, Seegang, Hochwasser oder Eis, als Zuflucht zu dienen.

Stand: 18. Januar 2017