Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 18 Laden und Löschen

Das Laden und Löschen sowie das Anlanden von Personen im Hafen ist verboten. Satz 1 gilt nicht für die Versorgung der Besatzung eines Fahrzeugs mit Lebensmitteln oder Wasser sowie das Bunkern von Treibstoff nach Maßgabe des § 25, soweit dies für die Weiterfahrt des Fahrzeugs erforderlich ist und die Hafenbehörde zugestimmt hat.

Stand: 18. Januar 2017