§ 37 Verbote im Hafenbereich
(1) Im Hafenbereich verboten sind
- Baden,
- Sporttauchen, Surfen und Jetskifahren,
- das Abbrennen von Feuerwerkskörpern,
- jegliche Verunreinigung des Hafens.
(2) Der Gebrauch von Ortungsgeräten und Funksendeanlagen ist nur zum Zwecke der Navigation oder nach besonderer Genehmigung der Hafenbehörde zulässig.
Stand: 18. Januar 2017