Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Vorbemerkung

Anlage I enthält die Schifffahrtszeichen im Sinne des § 5 Absatz 1 SeeSchStrO.

1. Sichtzeichen

Man unterscheidet

  • Flaggenzeichen,
  • Tafelzeichen (u. U. mit Zusatzzeichen),
  • Körperzeichen,
  • Feuer,
  • Lichtsignale,

die Gebote, Verbote, Warnungen und Hinweise geben.

Außer den abgebildeten Warnzeichen B.1 bis B.17 können weitere derartige Sichtzeichen durch Bekanntmachung der zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde eingeführt und gesetzt werden.

  1. Flaggenzeichen

    Es werden einfarbige Flaggen (rot, grün) oder Flaggen des internationalen Signalbuches verwendet.

  2. Tafelzeichen

    (1) Tafelzeichen, die ein Gebot oder ein Verbot aussagen, gelten entweder im Bereich des Standortes der Tafel oder in der Strecke, die durch Zusatzzeichen nach Buchstabe c für Entfernungs- oder Streckenangaben oder durch Tafelzeichen A.15 begrenzt wird. Sie gelten im allgemeinen über die ganze Breite der Seeschifffahrtsstraße.

    Die Tafeln können auf besonderen Vorrichtungen oder an einem anderen Zwecken dienenden Bauwerk angebracht sein. Die Tafel kann im Einzelfall dadurch ersetzt sein, dass das Schifffahrtszeichen auf einem beliebigen Untergrund aufgetragen ist.

    (2) Die Tafelzeichen sind entsprechend ihrer Aussage Gebotszeichen, Verbotszeichen, Warnzeichen und Hinweiszeichen, die mit wenigen Ausnahmen wie folgt dargestellt sind:

    • Gebotszeichen
      rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand und schwarzem Symbol im weißen Mittelfeld, das das gebotene Verhalten darstellt;

    • Verbotszeichen
      rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich von links oben nach rechts unten mit schwarzem Symbol im weißen Mittelfeld, das das verbotene Verhalten darstellt;

    • Warnzeichen und Hinweiszeichen
      rechteckige Tafeln mit verschiedener, meistens blauer Farbgebung und zum Teil mit einem Symbol, durch die auf besondere Verhältnisse oder Anlagen der Seeschifffahrtsstraße hingewiesen wird;

  3. Zusatzzeichen

    für Entfernungsangaben
    rechteckige weiße Tafeln über dem zu ergänzenden Schifffahrtszeichen mit der Angabe der Entfernung, in der dieses, von seinem Standort aus gemessen, Geltung hat;

    weißes Rechteck mit rotem Rand

    für Streckenangaben
    dreieckige weiße Tafel neben dem zu ergänzenden Schifffahrtszeichen, deren Dreieckspitze in Richtung der Strecke weist, in der das Schifffahrtszeichen gültig ist, gegebenenfalls mit der Angabe der Länge der Strecke im Dreieck;

    weißes Rechteck mit rotem Rand

    für zusätzliche Erklärungen oder Hinweise
    rechteckige weiße Tafel unter dem zu ergänzenden Schifffahrtszeichen mit den erforderlichen Ergänzungen oder Hinweisen.

    weißes Rechteck mit rotem Rand

  4. Körperzeichen

    sind Tonnen, Pricken, Stangen, Bälle, Kegel, Zylinder.

  5. Feuer

    Es werden verwendet

    • Festfeuer
      F/F.

      zwei schwarze dünne übereinanderliegende Balken

    • Unterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung
      Oc/Ubr.

      ein schwarzer dicker Balken mit kurz hintereinander innenliegenden weißen Balken

      oder
    • mit Gruppen von 2 Unterbrechungen
      Oc (2)/Ubr. (2)

      ein schwarzer dicker Balken mit sich wiederholenden innenliegenden weißen Quadraten und Rechtecken

      oder
    • mit Gruppen von 3 Unterbrechungen
      Oc (3)/Ubr. (3)

      ein schwarzer dicker Balken mit innenliegenden sich wiederholenden zwei weißen Quadraten und einem Rechteck

    • Gleichtaktfeuer
      Iso/Glt.

      Gleichtaktfeuer

    • Blitzfeuer mit Einzelblitzen
      Fl/Blz.

      Blitzfeuer mit Einzelblitzen

      oder
    • mit Gruppen von 2 Blitzen
      Fl (2)/Blz. (2)

      Blitzfeuer mit Gruppen von zwei Blitzen

      oder
    • mit Gruppen von 2+1 Blitzen
      Fl (2+1)/Blz. (2+1)

      Blitzfeuer mit Gruppen von zwei und ein Blitz

      oder
    • mit Gruppen von 5 Blitzen
      Fl (5)/Blz. (5)

      Blitzfeuer mit Gruppen von fünf Blitzen

    • Funkelfeuer mit dauerndem Funkel
      Q/Fkl.

      Funkelfeuer mit dauerndem Funkel

      oder
    • mit Gruppen von 3 Funkeln
      Q (3)/Fkl. (3)

      Funkelfeuer mit Gruppen von drei Funkeln

      oder
    • mit Gruppen von 9 Funkeln
      Q (9)/Fkl. (9)

      Funkelfeuer mit Gruppen von neun Funkeln

      oder
    • mit Gruppen von 6 Funkeln und 1 Blink
      Q (6)+LFl/Fkl. (6)+Blk.

      Funkelfeuer mit Gruppen von sechs Funkeln und ein Blink

      oder
    • mit Unterbrechungen
      IQ/Fkl. unt.

      Funkelfeuer mit Unterbrechungen

    • Schnelles Funkelfeuer mit dauerndem schnellen Funkel
      VQ/SFkl.

      Schnelles Funkelfeuer mit dauerndem schnellen Funkel

      oder
    • mit Gruppen von 3 schnellen Funkeln
      VQ (3)/Fkl. (3)

      Schnelles Funkelfeuer mit Gruppen von drei schnellen Funkeln

      oder
    • mit Gruppen von 9 schnellen Funkeln
      VQ (9)/SFkl. (9)

      Schnelles Funkelfeuer mit Gruppen von neun schnellen Funkeln

      oder
    • mit Gruppen von 6 schnellen Funkeln und 1 Blink
      VQ (6)+LFl/SFkl. (6)+Blk.

      Schnelles Funkelfeuer mit Gruppen von sechs schnellen Funkeln und ein Blink

      oder
    • mit Unterbrechungen
      IVQ/SFkl. unt.

      Schnelles Funkelfeuer mit Unterbrechungen

    Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Lichterscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blink wird als Lichterscheinung von mehr als 2 Sekunden Dauer sichtbar.

    Für jede Kennung ist die englische/deutsche Abkürzung genannt.

  6. Lichtsignale

    (1) Lichtsignale, die zur Regelung des Verkehrs von Signallichtanlagen ausgestrahlt werden, werden bei Nacht und mit gleichem Signalbild auch am Tage gezeigt. Liegen mehrere Durch- und Einfahrten nebeneinander, so werden die Lichtsignale an einer gemeinsamen Signalanlage jeweils auf der der Durch- oder Einfahrt entsprechenden Seite oder an getrennten Signalanlagen gezeigt. Die Lichtsignale haben entsprechend ihrer Anzahl, Anordnung und Farbe folgende Bedeutung:

    • Fahrverbot
      ein rotes Licht oder zwei rote Lichter neben- oder übereinander, die nach Anzahl oder Anordnung für verschiedene Fahrzeugarten eine unterschiedliche Aussage darstellen können;

    • Fahrgebot
      ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander, die verschiedene Aussagen darstellen können;

    • Fahrverbot oder Fahrgebot unter einschränkenden Bedingungen
      weiße Zusatzlichter über den roten oder grünen Lichtern, die je nach Anzahl unterschiedliche einschränkende Aussagen darstellen können.

    (2) Kennungen der Signallichter

    festes Licht in der angegebenen Farbe,

    Am Tage

    Lichtsignal am Tag - festes Licht in der angegebenen Farbe

    Bei Nacht

    Lichtsignal bei Nacht - festes Licht in der angegebenen Farbe

    Funkellicht oder unterbrochenes Funkellicht in der angegebenen Farbe,
    Am Tage

    Lichtsignal am Tag - Funkellicht oder unterbrochenes Funkellicht in der angegebenen Farbe

    Bei Nacht

    Lichtsignal bei Nacht - Funkellicht oder unterbrochenes Funkellicht in der angegebenen Farbe

    Gleichtaktlicht in der angegebenen Farbe mit gleich langen Lichterscheinungen und Pausen,
    Am Tage

    Lichtsignal am Tag - Gleichtaktlicht in der angegebenen Farbe mit gleich langen Lichterscheinungen und Pausen

    Bei Nacht

    Lichtsignal bei Nacht - Gleichtaktlicht in der angegebenen Farbe mit gleich langen Lichterscheinungen und Pausen

    unterbrochenes Licht in der angegebenen Farbe mit kurzen Unterbrechungen zwischen langen Scheinen.
    Am Tage

    Lichtsignal am Tag - unterbrochenes Licht in der angegebenen Farbe mit kurzen Unterbrechungen zwischen langen Scheinen

    Bei Nacht

    Lichtsignal bei Nacht - unterbrochenes Licht in der angegebenen Farbe mit kurzen Unterbrechungen zwischen langen Scheinen

  7. Schallsignale

Verwendung der Schallsignale

Die Schallsignale werden, bis auf das Gebotssignal "Anhalten", nur bei verminderter Sicht zur Ergänzung der von Signallichtanlagen gegebenen Lichtsignale zur Regelung des Verkehrs ausgesendet.

Sie sind

  • Gebotssignale
  • Verbotssignale
  • Hinweissignale.

Zeitmaße der Schallsignale

Die Dauer eines kurzen Tones beträgt etwa 1 Sekunde.
Die Dauer eines langen Tones beträgt 4 bis 6 Sekunden, soweit sich aus Abschnitt II nicht etwas anderes ergibt.

Darstellung der Schallsignale

1 langer Ton

Schallsignal - ein langer Ton

1 kurzer Ton

Schallsignal - ein kurzer Ton

Glockenschlag

Schallsignal - Glockenschlag

Rasches Läuten der Glocke

Schallsignal - Rasches Läuten der Glocke

Stand: 01. November 1998