Vorbemerkung
Anlage I enthält die Schifffahrtszeichen im Sinne des § 5 Absatz 1 SeeSchStrO.
1. Sichtzeichen
Man unterscheidet
- Flaggenzeichen,
- Tafelzeichen (u. U. mit Zusatzzeichen),
- Körperzeichen,
- Feuer,
- Lichtsignale,
die Gebote, Verbote, Warnungen und Hinweise geben.
Außer den abgebildeten Warnzeichen B.1 bis B.17 können weitere derartige Sichtzeichen durch Bekanntmachung der zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde eingeführt und gesetzt werden.
- Flaggenzeichen
Es werden einfarbige Flaggen (rot, grün) oder Flaggen des internationalen Signalbuches verwendet.
- Tafelzeichen
(1) Tafelzeichen, die ein Gebot oder ein Verbot aussagen, gelten entweder im Bereich des Standortes der Tafel oder in der Strecke, die durch Zusatzzeichen nach Buchstabe c für Entfernungs- oder Streckenangaben oder durch Tafelzeichen A.15 begrenzt wird. Sie gelten im allgemeinen über die ganze Breite der Seeschifffahrtsstraße.
Die Tafeln können auf besonderen Vorrichtungen oder an einem anderen Zwecken dienenden Bauwerk angebracht sein. Die Tafel kann im Einzelfall dadurch ersetzt sein, dass das Schifffahrtszeichen auf einem beliebigen Untergrund aufgetragen ist.
(2) Die Tafelzeichen sind entsprechend ihrer Aussage Gebotszeichen, Verbotszeichen, Warnzeichen und Hinweiszeichen, die mit wenigen Ausnahmen wie folgt dargestellt sind:
- Gebotszeichen
rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand und schwarzem Symbol im weißen Mittelfeld, das das gebotene Verhalten darstellt;
- Verbotszeichen
rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich von links oben nach rechts unten mit schwarzem Symbol im weißen Mittelfeld, das das verbotene Verhalten darstellt;
- Warnzeichen und Hinweiszeichen
rechteckige Tafeln mit verschiedener, meistens blauer Farbgebung und zum Teil mit einem Symbol, durch die auf besondere Verhältnisse oder Anlagen der Seeschifffahrtsstraße hingewiesen wird;
- Gebotszeichen
- Zusatzzeichen
für Entfernungsangaben
rechteckige weiße Tafeln über dem zu ergänzenden Schifffahrtszeichen mit der Angabe der Entfernung, in der dieses, von seinem Standort aus gemessen, Geltung hat;
dreieckige weiße Tafel neben dem zu ergänzenden Schifffahrtszeichen, deren Dreieckspitze in Richtung der Strecke weist, in der das Schifffahrtszeichen gültig ist, gegebenenfalls mit der Angabe der Länge der Strecke im Dreieck;
rechteckige weiße Tafel unter dem zu ergänzenden Schifffahrtszeichen mit den erforderlichen Ergänzungen oder Hinweisen.
- Körperzeichen
sind Tonnen, Pricken, Stangen, Bälle, Kegel, Zylinder.
- Feuer
Es werden verwendet
- Festfeuer
F/F.
- Unterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung
Oc/Ubr.
- mit Gruppen von 2 Unterbrechungen
Oc (2)/Ubr. (2)
- mit Gruppen von 3 Unterbrechungen
Oc (3)/Ubr. (3)
- Gleichtaktfeuer
Iso/Glt.
- Blitzfeuer mit Einzelblitzen
Fl/Blz.
- mit Gruppen von 2 Blitzen
Fl (2)/Blz. (2)
- mit Gruppen von 2+1 Blitzen
Fl (2+1)/Blz. (2+1)
- mit Gruppen von 5 Blitzen
Fl (5)/Blz. (5)
- Funkelfeuer mit dauerndem Funkel
Q/Fkl.
- mit Gruppen von 3 Funkeln
Q (3)/Fkl. (3)
- mit Gruppen von 9 Funkeln
Q (9)/Fkl. (9)
- mit Gruppen von 6 Funkeln und 1 Blink
Q (6)+LFl/Fkl. (6)+Blk.
- mit Unterbrechungen
IQ/Fkl. unt.
- Schnelles Funkelfeuer mit dauerndem schnellen Funkel
VQ/SFkl.
- mit Gruppen von 3 schnellen Funkeln
VQ (3)/Fkl. (3)
- mit Gruppen von 9 schnellen Funkeln
VQ (9)/SFkl. (9)
- mit Gruppen von 6 schnellen Funkeln und 1 Blink
VQ (6)+LFl/SFkl. (6)+Blk.
- mit Unterbrechungen
IVQ/SFkl. unt.
Für jede Kennung ist die englische/deutsche Abkürzung genannt.
- Festfeuer
- Lichtsignale
(1) Lichtsignale, die zur Regelung des Verkehrs von Signallichtanlagen ausgestrahlt werden, werden bei Nacht und mit gleichem Signalbild auch am Tage gezeigt. Liegen mehrere Durch- und Einfahrten nebeneinander, so werden die Lichtsignale an einer gemeinsamen Signalanlage jeweils auf der der Durch- oder Einfahrt entsprechenden Seite oder an getrennten Signalanlagen gezeigt. Die Lichtsignale haben entsprechend ihrer Anzahl, Anordnung und Farbe folgende Bedeutung:
- Fahrverbot
ein rotes Licht oder zwei rote Lichter neben- oder übereinander, die nach Anzahl oder Anordnung für verschiedene Fahrzeugarten eine unterschiedliche Aussage darstellen können;
- Fahrgebot
ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander, die verschiedene Aussagen darstellen können;
- Fahrverbot oder Fahrgebot unter einschränkenden Bedingungen
weiße Zusatzlichter über den roten oder grünen Lichtern, die je nach Anzahl unterschiedliche einschränkende Aussagen darstellen können.
festes Licht in der angegebenen Farbe,
Am Tage
Am Tage
Am Tage
Am Tage
- Fahrverbot
- Schallsignale
Verwendung der Schallsignale
Die Schallsignale werden, bis auf das Gebotssignal "Anhalten", nur bei verminderter Sicht zur Ergänzung der von Signallichtanlagen gegebenen Lichtsignale zur Regelung des Verkehrs ausgesendet.
Sie sind
- Gebotssignale
- Verbotssignale
- Hinweissignale.
Zeitmaße der Schallsignale
Die Dauer eines kurzen Tones beträgt etwa 1 Sekunde.
Die Dauer eines langen Tones beträgt 4 bis 6 Sekunden, soweit sich aus Abschnitt II nicht etwas anderes ergibt.
Darstellung der Schallsignale
1 langer Ton
1 kurzer Ton
Glockenschlag
Rasches Läuten der Glocke
Stand: 01. November 1998