Außergewöhnlich große Fahrzeuge (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 SeeSchStrO)
Außergewöhnlich große Fahrzeuge sind Fahrzeuge, die eine der folgenden Abmessungen überschreiten, wobei die angegebenen Tiefgänge unter der Voraussetzung gelten, dass die jeweiligen Sollwassertiefen vorhanden sind und ein mindestens mittleres Auflaufen der Tide bzw. ein mittlerer Wasserstand zu erwarten ist:
Nordsee
Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord
3.1 Husumer Au
größte Breite 13,00 m oder
Tiefgang 3,80 m
3.2 Elbe
LNG-Tankschiffe
Länge über alles 220,00 m oder
größte Breite 32,00 m
alle anderen Schiffe
Länge über alles 330,00 m oder
größte Breite 45,00 m
3.3 Schwinge
3.3.1 km 0,2 bis 4,6
Länge über alles 55,00 m oder
größte Breite 7,50 m oder
Tiefgang 2,70 m
3.4 Este (oberhalb des inneren Este-Sperrwerks)
Länge über alles 25,00 m oder
größte Breite 5,50 m oder
Tiefgang 1,60 m
3.4.1 Estezufahrt
Länge über alle 150,00 m oder
größte Breite 25,00 m oder
Tiefgang 3,00 m
3.5 Stör (km 23,5 bis 48)
Länge über alles 85,00 m oder
größte Breite 10,00 m oder
Tiefgang 3,80 m
3.5.1 Störmündung bis km 48,0
Länge über alles 90,00 m oder
größte Breite 15,00 m oder
Tiefgang 4,00 m
3.6 Krückau
Länge über alles 40,00 m oder
größte Breite 6,00 m oder
Tiefgang 1,40 m
3.7 Pinnau (km 9,5 bis 19,9)
Länge über alles 67,00 m oder
größte Breite 8,50 m
Tiefgang 2,80 m
Ostsee
3.8 Flensburger Förde
Länge über alles 180,00 m oder
größte Breite 28,00 m oder
Tiefgang 7,00 m
3.9 Schlei (nur bis Kappeln)
Länge über alles 75,00 m oder
größte Breite 13,00 m oder
Tiefgang 3,80 m
3.10 Kieler Förde
Länge über alles 235,00 m oder
größte Breite 35,00 m oder
Tiefgang 9,70 m
3.11 Heiligenhafen
Länge über alles 90,00 m oder
größte Breite 13,20 m oder
Tiefgang 4,30 m
3.12 Neustadt
Länge über alles 90,00 m oder
größte Breite 13,50 m oder
Tiefgang 4,50 m
3.13 Trave
3.13.1 Ansteuerungstonne Trave bis Stülper Huk (km 21,2)
Länge über alles 190,00 m oder
größte Breite 29,00 m oder
Tiefgang 8,00 m
3.13.2 Stülper Huk (km 21,2) bis Leuchtpfahl 32 (km 12,5)
Länge über alles 180,00 m oder
größte Breite 25,50 m oder
Tiefgang 7,50 m
3.13.3 Leuchtpfahl 32 (km 12,5) bis Stadthäfen
Länge über alles 140,00 m oder
größte Breite 19,00 m oder
Tiefgang 6,50 m
3.14 Wismar
Länge über alles 140,00 m oder
größte Breite 21,00 m oder
Tiefgang 8,00 m
3.15 Warnow
3.15.1 Rostock-Fahrwasser bis Liegeplatz 60 Überseehafen
Länge über alles 230,00 m oder
größte Breite 36,00 m oder
Tiefgang 12,00 m
3.15.2 Liegeplatz 60 Überseehafen bis Marienehe
Länge über alles 125,00 m
größte Breite 17,50 m oder
Tiefgang 7,50 m
3.15.3 Marienehe bis Stadthafen
Länge über alles 125,00 m oder
größte breite 17,50 m odr
Tiefgang 5,50 m
3.16 Stralsund Nordansteuerung
Länge über alles 80,00 m oder
größte Breite 13,00 m oder
Tiefgang 3,00 m oder
größte Höhe 37,00 m
3.17 Stralsund Ostansteuerung mit Landtief
3.17.1 Landtief bis Stralsund Südhafen
Länge über alles 140,00 m oder
größte Breite 17,50 m oder
Tiefgang 6,10 m
3.17.2 Stralsund Südhafen bis Stralsund Stadthafen
Länge über alles 120,00 m oder
größte Breite 14,00 m oder
Tiefgang 4,80 m oder
größte Höhe 37,00 m
3.17.3 Landtief bis Lubmin
Länge über alles 120,00 m oder
größte Breite 17,50 m oder
Tiefgang 5,70 m
3.17.4 Landtief bis Vierow
Länge über alles 120,00 m oder
größte Breite 17,50 m oder
Tiefgang 6,30 m
3.17.5 Landtief bis Ladebow
Länge über alles 120,00 m oder
größte Breite 17,50 m oder
Tiefgang 5,80 m
3.18 Peenestrom mit Osttief aus nördlicher Richtung bis Wolgast
Länge über alles 115,00 m oder
größte Breite 17,50 m oder
Tiefgang 5,20 m
3.19 Peenestrom von Landtief über Loch aus nördlicher Richtung bis Wolgast
Länge über alles 115,00 m oder
größte Breite 17,50 m oder
Tiefgang 6,10 m
Stand: 25. Mai 2023