Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Verkehrsgruppen auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a SeeSchStrO)

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

5.1
Verkehrsgruppen sind die für die Verkehrslenkung eingeteilten Fahrzeuggruppen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Begriffsbestimmungen:

5.1.1
Besonders gefährliche Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände:

  • Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 16 SeeSchStrO befördern; ausgenommen Tankschiffe mit Gütern im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SeeSchStrO mit einem Flammpunkt von 55 °C und mehr,

  • Tankschiffe, die andere nicht in § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SeeSchStrO aufgeführte Chemikalien mit einem Flammpunkt von weniger als 55° C befördern,

  • leere Tankschiffe nach dem Löschen der unter den vorstehenden Tirets genannten Güter mit einem Flammpunkt von weniger als 55° C, soweit sie nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind.

5.1.2
Länge:
bei Fahrzeugen und Schubverbänden die Länge über alles, bei Schleppverbänden die addierten Längen über alles von Schlepper und gesamten Anhang, einschließlich starr gekoppelter Schlepper, ohne Einbeziehung der Schleppleine.

5.1.3
Breite:
die größte Breite des Fahrzeugs, des Schub- und Schleppverbandes einschließlich der festen überstände.

5.1.4
Tiefgang:
der größte Tiefgang des Fahrzeugs, des Schub- und Schleppverbandes.

5.2 Ermittlung der Verkehrsgruppe bei Zwischenwerten:

Im Rahmen der einzelnen Alternativen einer Verkehrsgruppe ist hinsichtlich der Länge und Breite zu interpolieren. Dabei entsprechen 1,00 m Länge und 0,10 m Breite einander. Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden.

5.3 Verkehrsgruppe 1

5.3.1
Fahrzeuge und Schubverbände, die keine besonders gefährlichen Fahrzeuge und Schubverbände sind, einschließlich Sportfahrzeuge bis zu

45,00 m / 55,00 m Länge
9,50 m / 8,50 m Breite
3,10 m / 3,10 m Tiefgang

oder Mehrrumpfbooten zu Sportzwecken bis zu

20,00 m Länge
12,00 m Breite
3,10 m Tiefgang

5.3.2
Schleppverbände, die keine besonders gefährlichen Schleppverbände sind, bis zu

65,00 m Länge
10,00 m Breite
3,10 m Tiefgang

5.4 Verkehrsgruppe 2

5.4.1
Fahrzeuge und Schubverbände, die nicht der Verkehrsgruppe 1 angehören und keine besonders gefährlichen Fahrzeuge und Schubverbände sind, bis zu

65,00 m / 85,00 m Länge
13,00 m / 11,00 m Breite
3,70 m / 3,70 m Tiefgang

oder bei Binnenschiffen

105,00 m Länge
9,00 m Breite
3,10 m Tiefgang

5.4.2
Schleppverbände, die nicht der Verkehrsgruppe 1 angehören und keine besonders gefährlichen Schleppverbände sind, bis zu

85,00 m Länge
13,50 m Breite
3,70 m Tiefgang

5.5 Verkehrsgruppe 3

5.5.1
Fahrzeuge und Schubverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören und keine besonders gefährlichen Fahrzeuge und Schubverbände sind, bis zu

120,00 m / 140,00 m Länge
19,00 m / 17,00 m Breite
6,10 m / 6,10 m Tiefgang

5.5.2
Schleppverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören und keine besonders gefährlichen Schleppverbände sind, bis zu

135,00 m Länge
19,00 m Breite
6,10 m Tiefgang

5.5.3
Besonders gefährliche Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände mit den Abmessungen der Verkehrsgruppen 1 oder 2. Ausgenommen sind Tankschiffe mit Doppelhülle sowie besonders gefährliche Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter in Containern befördern.

5.6 Verkehrsgruppe 4

5.6.1
Fahrzeuge und Schubverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören und keine besonders gefährlichen Fahrzeuge und Schubverbände sind, bis zu

130,00 m / 160,00 m Länge
23,50 m / 20,50 m Breite
9,50 m / 9,50 m Tiefgang

5.6.2
Schleppverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören und keine besonders gefährlichen Schleppverbände sind, bis zu

155,00 m Länge
23,50 m Breite
6,10 m Tiefgang

5.6.3
Besonders gefährliche Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände mit den Abmessungen der Verkehrsgruppe 3. Ausgenommen sind Tankschiffe mit Doppelhülle sowie besonders gefährliche Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter in Containern befördern.

5.7 Verkehrsgruppe 5

5.7.1
Fahrzeuge und Schubverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören, bis zu

200,00 m / 210,00 m Länge
28,00 m / 27,00 m Breite

5.7.2
Schleppverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören, bis zu

185,00 m Länge
27,00 m Breite
9,50 m Tiefgang

5.7.3
Besonders gefährliche Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände mit den Abmessungen der Verkehrsgruppen 4 und 5. Ausgenommen sind Tankschiffe mit Doppelhülle sowie besonders gefährliche Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter in Containern befördern.

5.8 Verkehrsgruppe 6

5.8.1
Alle Fahrzeuge und Schubverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören.

5.8.2
Genehmigte außergewöhnliche Schleppverbände (§ 2 Absatz 1 Nummer 9 SeeSchStrO), die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören.

5.9 Höherstufung von Fahrzeugen

Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände können von den Wasser- und Schifffahrtsämtern Brunsbüttel oder Kiel-Holtenau gemäß § 56 Absatz 1 SeeSchStrO in eine höhere Verkehrsgruppe eingestuft werden, wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert.

Stand: 01. Februar 2014