Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Wegerechtschiffe (§ 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a und b SeeSchStrO)

Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

3/4 Wer das Wegerecht in Anspruch nimmt, hat dies der jeweils zuständigen Verkehrszentrale gesondert anzuzeigen.

Wegerechtschiffe sind Fahrzeuge, die

  • eine der folgenden Abmessungen überschreiten,
  • wegen anderer Eigenschaften gezwungen sind, den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich in Anspruch zu haben oder
  • die folgenden Voraussetzungen erfüllen.

3.1/4.1 Innere Deutsche Bucht

Fahrzeuge, die auf der Fahrtstrecke vom Feuerschiff GB oder von der Tiefwasserreede zur Elbe aufgrund ihres Tiefgangs in dem vorausliegenden Revier tidegebunden fahren müssen und deshalb das Wegerecht in Anspruch nehmen.

Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest

3.2 Weser

  1. See - Bremerhaven (Stromkaje) - See
    Tiefgang 12,30 m (Frischwasser)

  2. Bremerhaven - Nordenham
    Tiefgang 10,00 m (Frischwasser)

  3. Nordenham - Brake
    Tiefgang 7,92 m (Frischwasser)

Stand: 01. Februar 2014