Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 42 Zulassung

(1) Der Nord-Ostsee-Kanal darf von Fahrzeugen sowie von Schub- und Schleppverbänden nur befahren werden, wenn

  1. die nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachten Abmessungen nicht überschritten werden,

  2. die Stabilität und Manövrierfähigkeit gewährleistet ist,

  3. der Ruderlagenanzeiger ausreichend beleuchtet ist,

  4. keine Gegenstände über die Bordwand hinausragen und

  5. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht in anderer Weise beeinträchtigt ist.

Dies gilt für schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen entsprechend.

(2) Bei Schleppverbänden muss sichergestellt sein, dass eine Geschwindigkeit von 9 Kilometern (4,9 Seemeilen) in der Stunde eingehalten werden kann und sich auf jedem Anhang mindestens zwei schifffahrtskundige Personen befinden.

(3) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2 Absatz 1 Nummer 16) befördern sind spätestens bei der Anmeldung nach § 43 als solche anzuzeigen. Dies gilt nicht für Kriegsfahrzeuge. Fahrzeugführer von gelöschten Tankschiffen haben mit der Anmeldung eine schriftliche Erklärung über die Gasfreiheit des Fahrzeugs vorzulegen. Fahrzeuge, die gefährliche Güter der Klassen 1 bis 9 des IMDG-Code deutsch befördern, haben die nach Kapitel VII Regel 5 Nummer 5 der Anlage zum Internationalen übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Verordnung vom 11. Januar 1979 – BGBl. 1979 II Seite 141), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 1997 (BGBl. 1997 II Seite 934), in der jeweils geltenden Fassung mitzuführenden Verzeichnisse oder Staupläne während der Kanalfahrt griffbereit auf der Brücke vorzuhalten.

(4) Die Verwendung automatischer Steueranlagen oder Kabelfernbedienungsanlagen ist nur unter den nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachten Voraussetzungen gestattet.

(5) Nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachte Fahrzeuge haben für die Kanalfahrt von dieser Behörde als zuverlässig und mit den Verhältnissen auf dem Nord-Ostsee-Kanal vertraut anerkannte Steurer (Kanalsteurer) in bekannt gemachter Zahl anzunehmen. Satz 1 gilt nicht

  1. für die Fahrtstrecke zwischen den Kanalschleusen Brunsbüttel und dem Kanal-Kilometer 6,00,

  2. für die Fahrtstecke zwischen den Kanalschleusen Kiel-Holtenau und der westlichen Begrenzung der Weiche Schwartenbek,

  3. für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und für Kriegsfahrzeuge.

(6) Fahrzeugen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 nicht erfüllen, kann das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt die Durchfahrt verweigern oder unter Auflagen gestatten.

(7) Fahrzeuge dürfen außerhalb der Weichengebiete, öffentlichen Häfen, Umschlags- und sonstigen Liegestellen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen nicht liegen.

Zulassung zum Befahren des Nord-Ostsee-Kanals (§ 42 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 SeeSchStrO)

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

Der Nord-Ostsee-Kanal darf nur von Fahrzeugen sowie von Schub- und Schleppverbänden befahren werden, wenn keine der folgenden Abmessungen überschritten wird:

23.1

Länge über alles 235,00 m
größte Breite 32,50 m
Höhe 40,00 m über dem Wasserspiegel

23.2 Tiefgang

Für Fahrzeuge bis zu 160,00 m Länge beträgt der höchstzulässige Tiefgang 9,50 m

Für Fahrzeuge über 160,00 m Länge und über 20,00 m Breite ergibt sich der höchstzulässige Tiefgang aus nachstehender Tabelle (Tiefgangsangaben in dm):

Schiffs-
länge
in m
Schiffs-
breite
in m
20
Schiffs-
breite
in m
21
Schiffs-
breite
in m
22
Schiffs-
breite
in m
23
Schiffs-
breite
in m
24
Schiffs-
breite
in m
25
Schiffs-
breite
in m
26
Schiffs-
breite
in m
27
Schiffs-
breite
in m
28
Schiffs-
breite
in m
29
Schiffs-
breite
in m
30
Schiffs-
breite
in m
31
Schiffs-
breite
in m
32
Schiffs-
breite
in m
32,5
1609595959595959595949392918989
1639595959595959594939291908989
1669595959595959594
93
91
90
89
88
87
1699595959595959493
92
90
89
88
87
86
1729595959595949392
91
90
88
87
86
85
1759595959595949391
90
89
88
86
85
84
1789595959594939290
89
88
87
85
84
83
1819595959493929190
88
87
86
85
83
83
1849595959392919089
87
86
85
84
83
82
1879595949391908988
86
85
84
83
82
81
190
95
94
93
92
91
898887
86
84
83
82
81
80
193
95
93
92
91
90
898786
85
84
83
81
80
79
196
94
93
91
90
89
888685
84
83
82
80
79
78
199
93
91
90
89
88
878584
83
82
81
79
78
78
202
92
91
90
89
87
868584
82
81
80
79
77
77
205
91
90
89
88
86
858483
82
80
79
78
77
76
208
90
89
88
87
85
848382
81
80
78
77
76
75
211
90
89
87
86
85
848381
80
79
77
76
75
74
214
89
88
86
85
84
838280
79
78
76
75
74
74
217
88
87
85
84
83
828079
78
77
75
74
74
73
220
87
86
84
83
82
818078
77
76
75
74
73
73
223
86
85
84
83
81
807977
76
75
74
73
72
72
226
85
84
83
82
80
797877
75
74
74
73
72
71
229
84
83
82
81
79
787776
74
74
73
72
71
71
232
84
83
81
80
79
777675
74
73
72
72
71
70
235
83
81
80
79
78
767574
73
73
72
71
70
70

23.3
In Einzelfällen kann in Brunsbüttel von der Grenze der Zufahrt bis km 6,0 ein Tiefgang bis zu 10,40 m zugelassen werden.

23.4 Gieselaukanal

Länge über alles 65,00 m
größte Breite 9,00 m
Tiefgang 2,40 m

23.5 Achterwehrer Schifffahrtskanal

Länge über alles 35,00 m
größte Breite 7,50 m
Tiefgang 2,00 m bis km 2,55 (Straßenbrücke)
Tiefgang 1,40 m ab Straßenbrücke weiter südwärts
Höhe 20,00 m bis km 2,55 (Straßenbrücke)
Höhe 4,50 m ab Straßenbrücke weiter südwärts

23.6 Mittelstrecke Borgstedter See

Tiefgang 7,80 m von Osten bis zu den Dalben der Messanlage
Höhe 22,50 m über dem Wasserspiegel

Verwendung automatischer Steuer- oder Kabelfernbedienungsanlagen auf dem Nord-Ostsee-Kanal
(§ 42 Absatz 4 SeeSchStrO)

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

24.1
Automatische Steueranlagen dürfen nur von Fahrzeugen - ohne Schub- und Schleppverbände - der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter den in Nummer 24.2 aufgeführten Voraussetzungen verwendet werden.

24.2
Die Verwendung automatischer Steueranlagen ist nur gestattet, wenn

  • die Selbststeueranlage den IMO-Leistungsnormen entspricht,
  • die Selbststeueranlage in Verbindung mit einem Kreiselkompass arbeitet,
  • das Fahrzeug über einen Einmannfahrstand verfügt und die Selbststeueranlage mit einem Override-Tiller oder -Handrad ausgestattet ist,
  • die Selbststeueranlage derart ausgestattet ist, dass sie beim Umschalten von Handbetrieb auf Automatik stets den zur Zeit anliegenden Kurs übernimmt,
  • die Einstellung der Anlage nach den Erfordernissen des Reviers erfolgt,
  • eine Mindestgeschwindigkeit von 8 km/h (4,3 kn) eingehalten wird,
  • eine Sichtweite von 2 Seemeilen nicht unterschritten wird und
  • rechtzeitig vor einem Begegnungs- oder Überholvorgang auf Handbetrieb umgeschaltet wird.

24.3
Die Benutzung der Selbststeueranlage unter den in Nummer 24.2 genannten Voraussetzungen befreien den Schiffsführer nicht von anderen bestehenden Vorschriften.

Annahme von Steuerern auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 42 Absatz 5 SeeSchStrO)

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

Fahrzeuge haben auf den nachstehenden Streckenabschnitten Kanalsteuerer anzunehmen, wenn eine der folgenden Abmessungen überschritten wird:

25.1
Zwischen Brunsbüttel und Rüsterbergen (Lotsenwechselstation)

100,00 m / 120,00 m Länge

16,50 m / 14,50 m Breite

6,10 m / 6,10 m Tiefgang

25.2
Zwischen Rüsterbergen (Lotsenwechselstation) und Kiel-Holtenau

100,00 m / 115,00 m Länge

15,50 m / 14,00 m Breite

6,10 m / 6,10 m Tiefgang

25.3
Tankschiffe bis zur Verkehrsgruppe 4 und übrige Schiffe bis zur Verkehrsgruppe 5 mit den Abmessungen bis zu

100,00 m / 120,00 m Länge

19,00 m / 17,00 m Breite

7,00 m / 7,00 m Tiefgang

werden mit einem, darüber hinaus mit zwei Kanalsteuerern besetzt, ausgenommen bei Kurzstrecken bis 15 km.

25.4
Zwischenwerte hinsichtlich Länge und Breite sind gemäß Nummer 5.2 zu interpolieren.

Stand: 01. Februar 2014