Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 43 An- und Abmeldung

(1) Der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter hat die Kanalfahrt umgehend nach dem Einfahren in die Schleusen Brunsbüttel, Kiel-Holtenau oder Gieselau beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unter Vorlage der nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachten Unterlagen anzumelden.

(2) Macht ein Fahrzeug im Nord-Ostsee-Kanal fest, ohne ein Haltegebot erhalten zu haben, so hat es sich bei der zuständigen Verkehrszentrale abzumelden. Die Kanalfahrt darf erst nach Zustimmung der Verkehrszentrale angetreten oder fortgesetzt werden. Nach Erteilung der Zustimmung haben Fahrzeuge die Kanalfahrt unverzüglich anzutreten. Der Fahrzeugführer hat bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die Verkehrsinformationen der Verkehrszentrale unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen und den getroffenen Maßnahmen der Verkehrslenkung nachzukommen.

(3) Von den Liegestellen im Achterwehrer Schifffahrtskanal darf nur nach Anmeldung bei der Schleusenaufsicht abgelegt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Sportfahrzeuge. § 58 bleibt unberührt.

Unterlagen für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals (§ 43 Absatz 1 SeeSchStrO)

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

Die für die Anmeldung zum Befahren des Nord-Ostsee-Kanals erforderlichen Unterlagen:

26.1
Ein ausgefüllter und vom Fahrzeugführer unterzeichneter Anmeldevordruck.

26.2
Schiffsmessbrief oder Eichschein.

26.3
Bei anderen Fahrzeugen Ladungspapiere und andere Papiere auf Anforderung.

26.4
Bei Freifahrern, die im Besitz einer Freifahrerbescheinigung sein müssen, diese Bescheinigung sowie ein Identitätsnachweis des Inhabers der Bescheinigung.

Stand: 18. Mai 2023