§ 45 Verkehr in den Zufahrten
Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden, die in den Nord-Ostsee-Kanal einlaufen oder ihn verlassen. Dies gilt nicht
- für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach der Umschlagstelle im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau,
- für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und zur Anlegestelle in Kiel-Holtenau,
- für Sportfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von und nach den zugelassenen Liegestellen sowie
- für Fahrzeuge der Strom- und Schifffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper.
Stand: 01. November 1998