Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 45 Verkehr in den Zufahrten

Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden, die in den Nord-Ostsee-Kanal einlaufen oder ihn verlassen. Dies gilt nicht

  1. für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach der Umschlagstelle im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau,

  2. für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und zur Anlegestelle in Kiel-Holtenau,

  3. für Sportfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von und nach den zugelassenen Liegestellen sowie

  4. für Fahrzeuge der Strom- und Schifffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper.

Stand: 01. November 1998