Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 47 Verbot des Einlaufens in die Schleusen und des Auslaufens

(1) Bei verminderter Sicht dürfen Fahrzeuge nicht aus den Schleusen nach den Binnenhäfen und in Kiel-Holtenau auch nicht nach dem Schleusenvorhafen auslaufen, solange von dort andere Fahrzeuge in die Schleusen einlaufen.

(2) In Brunsbüttel dürfen Fahrzeuge nicht in den Schleusenvorhafen auslaufen, solange andere Fahrzeuge von der Elbe her in den jeweiligen Schleusenvorhafen einlaufen. Fahrzeuge mit einem bestimmten Tiefgang dürfen bei nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachten Wasserständen nicht in die Schleusen einlaufen oder aus ihnen auslaufen.

Verbot des Einlaufens in die Neuen (Großen) Schleusen und die Alten (Kleinen) Schleusen Brunsbüttel und des Auslaufens (§ 47 Absatz 2 Satz 2 SeeSchStrO)

27.1
Wasserstände und Tiefgänge, bei denen Fahrzeuge in Brunsbüttel nicht in die Neuen (Großen) Schleusen einlaufen oder aus ihnen auslaufen dürfen:

Wasserstand SKN
(nach LAT)
Tiefgang
Größer als
Wasserstand SKN
(nach LAT)
Tiefgang
Größer als
+ 1,40 m10,40 m+ 0,60 m9,60 m
+ 1,30 m10,30 m+ 0,50 m9,50 m
+ 1,20 m10,20 m+ 0,40 m9,40 m
+ 1,10 m10,10 m+ 0,30 m9,30 m
+ 1,00 m10,00 m+ 0,20 m9,20 m
+ 0,90 m9,90 m+ 0,10 m9,10 m
+ 0,80 m9,80 m± 0,00 m9,00 m
+ 0,70 m9,70 m  

27.2
Wasserstände und Tiefgänge, bei denen Fahrzeuge in Brunsbüttel nicht in die Alten (Kleinen) Schleusen einlaufen oder aus ihnen auslaufen dürfen:

Wasserstand SKN
(nach LAT)
Tiefgang
Größer als
Wasserstand SKN
(nach LAT)
Tiefgang
Größer als
+ 1,00 m6,50 m+ 0,50 m6,00 m
+ 0,90 m6,40 m+ 0,40 m5,90 m
+ 0,80 m6,30 m+ 0,30 m5,80 m
+ 0,70 m6,20 m+ 0,20 m5,70 m
+ 0,606,10 m+ 0,10 m5,60 m

Stand: 16. Juli 2014