Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 50 Fahrregeln für Freifahrer und Schub- und Schleppverbände

(1) Freifahrer dürfen bei verminderter Sicht auf dem Nord-Ostsee-Kanal nur fahren, wenn

  1. das Radargerät einwandfrei arbeitet und

  2. sich außer dem Fahrzeugführer eine fachkundige Person zur Bedienung des Radargerätes auf der Brücke befindet.

Andernfalls hat das Fahrzeug die Kanalfahrt zu unterbrechen und im nächsten Weichengebiet nach Möglichkeit hinter den Dalben oder an der nächsten Liegestelle festzumachen.

(2) Freifahrer und Schub- und Schleppverbände, welche die nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachten Voraussetzungen für die Nachtfahrt nicht erfüllen, dürfen nur während der nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachten Zeiten (Tagfahrzeiten) den Nord-Ostsee-Kanal befahren. Außerhalb dieser Zeiten ist gestattet

  1. das Einlaufen in die Schleusen von den Binnenhäfen aus und das Auslaufen in diese,

  2. die Weiterfahrt bis zum Kreishafen Rendsburg, wenn die Weiche Breiholz oder die Weiche Audorf/Rade vor Ablauf der Tagfahrzeit erreicht wird,

  3. die Weiterfahrt bis zur Ausgangsschleuse, wenn die Weiche Dükerswisch oder die Weiche Groß-Nordsee vor Ablauf der Tagfahrzeit erreicht wird.

(3) Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 dürfen nicht mehr als ein Sportfahrzeug mit einer Länge bis zu 15 Metern während der Tagfahrzeiten schleppen; ein solcher Schleppverband gilt für die Verkehrslenkung als allein fahrendes Fahrzeug.

(4) Schleppverbände haben bei verminderter Sicht und bei Sturm die Kanalfahrt zu unterbrechen und möglichst in einem Weichengebiet festzumachen.

Tagfahrzeiten für den Nord-Ostsee-Kanal (§ 50 Absatz 2 SeeSchStrO)

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

Tagfahrzeiten (gesetzliche Ortszeit) und Fahrzeuggruppen, die die Voraussetzungen für die Nachtfahrt nicht erfüllen:

28.1 Tagfahrzeiten

01.01. bis 15.01.07:30 Uhr bis 17:00 Uhr
16.01. bis 31.01.07:30 Uhr bis 17:30 Uhr
01.02. bis 15.02.07:00 Uhr bis 18:00 Uhr
16.02. bis 28./29.02.06:30 Uhr bis 18:30 Uhr
01.03. bis 15.03.05:30 Uhr bis 19:00 Uhr
16.03. bis 31.03.05:00 Uhr bis 19:30 Uhr
01.04. bis 15.04.04:30 Uhr bis 20:00 Uhr
16.04. bis 30.04.04:00 Uhr bis 20:30 Uhr
01.05. bis 15.05.03:30 Uhr bis 21:00 Uhr
16.05. bis 31.05.03:00 Uhr bis 21:30 Uhr
01.06. bis 30.06.02:30 Uhr bis 22:00 Uhr
01.07. bis 15.07.02:30 Uhr bis 22:00 Uhr
16.07. bis 31.07.03:00 Uhr bis 21:30 Uhr
01.08. bis 15.08.03:30 Uhr bis 21:00 Uhr
16.08. bis 31.08.04:00 Uhr bis 20:30 Uhr
01.09. bis 15.09.04:30 Uhr bis 20:00 Uhr
16.09. bis 30.09.05:00 Uhr bis 19:30 Uhr
01.10. bis 15.10.05:30 Uhr bis 19:00 Uhr
16.10. bis 31.10.06:00 Uhr bis 18:30 Uhr
01.11. bis 15.11.06:30 Uhr bis 17:30 Uhr
16.11. bis 30.11.07:00 Uhr bis 17:00 Uhr
01.12. bis 31.12.07:30 Uhr bis 17:00 Uhr

Bei Sommerzeit beginnen und enden die Tagfahrzeiten eine Stunde später.

28.2
Fahrzeuggruppen, die die Voraussetzungen für die Nachtfahrt nicht erfüllen:

Schleppverbände der Verkehrsgruppe 4 und höher und diejenigen Schleppverbände sowie Freifahrer, welche eine Fahrgeschwindigkeit von 15 km/h (8,1 kn) über Grund nicht einhalten können oder die eine ständige Sprechfunkverbindung nicht erfüllen können.

Stand: 01. Februar 2014