Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 53 Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal

(1) Das Befahren des Gieselaukanals ist nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Absatz 2 gestattet.

(2) Sportfahrzeuge dürfen nur für eine Übernachtung und nur an der südlich der Gieselauschleuse befindlichen Liegestelle festmachen.

Stand: 01. November 1998