Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 22 Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot

(1) Abweichend vom Gebot, im Fahrwasser gemäß Regel 9 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln so weit wie möglich rechts zu fahren, darf innerhalb von nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachten Fahrwasserabschnitten von allen oder von einzelnen Fahrzeuggruppen links gefahren werden. Nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachte Fahrzeuggruppen haben die einmal gewählte linke Fahrwasserseite beizubehalten.

(2) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, dass klar erkennbar ist, dass das Fahrwasser nicht benutzt wird.

(3) Auf nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachten Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers haben sich alle bekannt gemachten Fahrzeuggruppen an der in ihrer Fahrtrichtung rechts vom Fahrwasser liegenden Seite zu halten.

Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot (§ 22 Absatz 1 SeeSchStrO)

Fahrwasserabschnitte, auf denen Fahrzeuge links fahren dürfen:

Nordsee

Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest

5.1 Hunte

Fahrwasserkrümmungen für tideabhängige, mit dem Strom fahrende Fahrzeuge.

Nordsee

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

7 Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot

7.1
Fahrwasserabschnitte, auf denen Fahrzeuge links fahren dürfen (§ 22 Absatz 1 SeeSchStrO):
7.1.1 Stör

Strecke von km 25,0 bis km 50,0

7.1.2 Nord-Ostsee-Kanal

7.1.2.1
Im Bereich des Binnenhafens Brunsbüttel

7.1.2.2
Im Bereich des Kreishafens Rendsburg von km 60,9 (Straßentunnel) bis km 62,7 (Eisenbahnhochbrücke)

7.1.2.3
In den Weichengebieten, soweit ein Liegen an den freien Dalben der linken Seite nach § 49 Absatz 2 SeeSchStrO erforderlich ist.

7.1.2.4
Im Bereich des Binnenhafens Kiel-Holtenau einschließlich der Wasserfläche bis zur Tonne 7 bei der Bunkerstation Projensdorf.

7.1.2.5
Im Bereich der Zufahrt und des Schleusenhafens in Kiel-Holtenau.

7.2 Rechtsfahrgebot außerhalb des Fahrwassers (§ 22 Absatz 3 SeeSchStrO)

Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen sich Fahrzeuge in der in ihrer Fahrtrichtung rechts vom Fahrwasser liegenden Seite zu halten haben.

7.2.1 Elbe

7.2.1
Die Strecke des Fahrwassers zwischen den Tonnenpaaren 31/32 bis 35/36 für alle Fahrzeuge in Transit.

Rechtsfahrgebot außerhalb des Fahrwassers (§ 22 Absatz 3 SeeSchStrO)

Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen sich Fahrzeuge in der in ihrer Fahrtrichtung rechts vom Fahrwasser liegenden Seite zu halten haben:

Nordsee

Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest

6.1 Weser

Die Strecke von Bremerhaven - Geestemündung bis Vegesack. Dies gilt nicht für Fahrzeuge unter 12 m Länge.

Stand: 16. Juli 2014