Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 31 Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen

(1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen und das Schleppen von Wassersportanhängen sowie das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett mit Ausnahme auf den nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachten oder durch Sichtzeichen freigegebenen Wasserflächen verboten. Außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserskilaufen und das Schleppen von Wassersportanhängen sowie das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett erlaubt; dies gilt nicht auf den nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachten Wasserflächen.

(2) Die Führer von Zugbooten der Wasserskiläufer und von Wassersportanhängen sowie die Wassermotorradfahrer und Segelsurfer haben allen Fahrzeugen auszuweichen; untereinander haben sie entsprechend den Kollisionsverhütungsregeln auszuweichen. Die Führer von Zugbooten, die Wassersportanhänge schleppen, haben diese bei der Begegnung mit Fahrzeugen, Wassermotorrädern und Segelsurfern in ihrem Kielwasser zu halten.

(3) Bei Nacht, bei verminderter Sicht und während der nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachten Zeiten darf nicht Wasserski gelaufen, Wassersportanhänge geschleppt oder mit einem Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett gefahren werden.

Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen (§ 31 Absatz 1 und 3 SeeSchStrO)

Wasserflächen, auf denen das Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen

  • im Fahrwasser erlaubt,
  • zum Queren des Fahrwassers auf kürzestem Weg erlaubt,
  • außerhalb des Fahrwassers verboten oder
  • zu bestimmten Zeiten verboten ist,

sind:

Nordsee

Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest

12.1 Jade

12.1.1
Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen das Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen verboten ist:

Die Reeden mit besonderer Zweckbestimmung, die Liege- und Umschlagstellen.

12.1.2
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Kite- und Segelsurfen erlaubt ist:

Die Wattfahrwasser zwischen Borkum und Wangerooge einschließlich, im Jadebusen und auf dem Hohen Weg, soweit dies nur zum Queren der Fahrwasser erfolgt.

12.2 Weser

12.2.1
Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen das Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen verboten ist:

Vor den Hafenanlagen (jeweils beide Fahrwasserseiten)

  • von Bremerhaven
  • Blexen Titananleger bis Unio Pier Nordenham
  • Klippkanne bis Brake (km 39)

Zwischen km 27,3 (Tonnenpaar 109/112) und der Eisenbahnbrücke in Bremen (Grenze der Seeschifffahrtsstraße)

12.2.2
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Kite- und Segelsurfen erlaubt ist:

Butjadinger und Wurster Küste, soweit dies zum Queren der Fahrwasser erfolgt.

Nordsee

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

15.1 Schleswig-Holsteinische Westküste

15.1.1
Fahrwasser, in denen das Kite- und Segelsurfen erlaubt ist:

Mit Stangen und Pricken bezeichnete Wattfahrwasser, ausgenommen die Hafenzufahrten zu den Häfen Wittdün (Amrum Hafen), Dagebüll (Dagebüller Fahrwasser), Pellworm (Hafenpriel) und Friedrichskoog (Hafenpriel).

15.1.2
Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen das Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Kite- und Segelsurfen verboten ist:

15.1.2.1
Bereiche in einem Abstand von 200 m vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen und Liegestellen

15.1.2.2
Reeden

15.2 Elbe und Nebenflüsse

15.2.1
Fahrwasser, in denen das Wasserskilaufen erlaubt ist:

15.2.1.1
Die Lühesander Süderelbe zwischen den Tonnen LS 5 und LS 11

15.2.1.2
Hahnöfer Nebenelbe zwischen den Tonnen HN 5 und HN 15

15.2.2
Fahrwasser, in denen das Segelsurfen erlaubt ist:

15.2.2.1
Die Lühesander Süderelbe zwischen den Tonnen LS 5 und LS 11.

15.2.2.2
Hahnöfer Nebenelbe zwischen den Tonnen HN 5 und HN 15.

15.2.3
Wasserflächen auf denen Wassermotorrädern das Queren des Fahrwassers auf kürzestem Weg erlaubt ist:

15.2.3.1
Elbe, oberhalb von Brokdorf bis Tinsdal (Tn 70 bis Tn 125).

15.2.4
Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen das Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kitesurfen, Segelsurfen und das Schleppen von Wassersportanhängen verboten ist:

15.2.4.1
Bereiche in einem Abstand von 200 m vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen und Liegestellen.

15.2.4.2
Reeden.

15.2.4.3
Cuxhaven im Bereich südlich der grünen Tonnenlinie zwischen den Tonnenpaaren 31a/32a und 35/36.

Nord-Ostsee-Kanal

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

15.3 Nord-Ostsee-Kanal

15.3.1
Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen das Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen verboten ist:

15.3.1.1
Nord-Ostsee-Kanal

Ostsee

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

15.4 Ostseeküste

15.4.1
Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen das Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen verboten ist:

15.4.1.1
Bereiche in einem Abstand von 200 m vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, Seebrücken und Liegestellen

Dies gilt nicht für Wassermotorräder, soweit der Bereich ausschließlich zum Verlassen oder Anlaufen des Liegeplatzes oder der Wasserungsstelle befahren wird. Hierbei ist ein klar erkennbarer Geradeauskurs einzuhalten und das entsprechende Gebiet auf kürzestem Weg zu durchfahren. Eine Geschwindigkeit von 8 km/h darf dabei nicht überschritten werden.

15.4.1.2
Reeden

15.4.2
Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen das Wasserskilaufen verboten ist:

15.4.2.1
Schlei

Ausgenommen:

  • große Breite südlich der Verbindungslinie zwischen der nordwestlichen Spitze der Halbinsel Kielfoot und der Huk bei Borgwedel (54° 30′ 18″ N 009° 40′ 12″ E)
  • kleine Breite nördlich der Verbindungslinie zwischen der südlichen Spitze der Halbinsel Reesholm und der ehemaligen Zuckerfabrik Schleswig (54° 31′ 18″ N 009° 36′ 24″ E)

15.4.2.2
Trave

Ausgenommen:

  • Wasserfläche in der Großen Holzwiek, die durch gelbe Fasstonnen gekennzeichnet ist

15.4.3
Wasserflächen, auf denen Wassermotorrädern das Queren des Fahrwassers auf kürzestem Weg erlaubt ist

15.4.3.1
Fahrwasser Neustadt in Holstein

Stand: 17. Juli 2015