Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 10 Kleine Fahrzeuge

(1) aufgehoben

(2) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln haben Fahrzeuge unter Segel von weniger als 12 Metern Länge und Fahrzeuge unter Ruder, wenn sie die nach Regel 25 Buchstabe a oder b der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, mindestens ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.

(3) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 2, auf denen die hiernach vorgeschriebenen Lichter, und Maschinenfahrzeuge von weniger als 7 Metern Länge, auf denen die nach Regel 23 Buchstabe a und d der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden können, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei denn, dass ein Notstand vorliegt. Für diesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.

(4) Auf den nach § 60 Absatz 1 als Anker- und Liegestellen bekannt gemachten Wasserflächen brauchen Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge nicht die nach Regel 30 Buchstabe a, b oder c der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen zu führen; Regel 30 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.

(5) Abweichend von Regel 26 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln brauchen offene Fischerboote nur ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen. Regel 26 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.

Anker- und Liegestellen für kleine Fahrzeuge (§ 10 Absatz 4 SeeSchStrO)

Anker- und Liegestellen, auf denen Fahrzeuge von weniger als 12,00 m Länge nicht die in Regel 30 Buchstabe a, b oder c der KVR vorgeschriebenen Sichtzeichen zu führen brauchen:

Nordsee

Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest

4.1 Weser

4.1.1 zwischen km 56,8 und km 57,1

4.1.2 bei km 63

4.1.3 zwischen km 39,65 und km 40,0 (Westufer)

4.2 Lesum (gestrichen)

4.3 Wümme (gestrichen)

Nordsee

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

6.1 Ankerstellen

6.1.1 Lister Tief, nördlich des Hafens List

6.1.2 Blidsel Bucht

6.1.3 südlich des Yachthafens Munkmarsch

6.1.4 Vortrapptief, nördlich des Hafens Hörnum

6.1.5 Amrum-Hafen, zwischen Steenodde und Wittdün

6.1.6 Föhrer-Ley, südlich des Hafens Wyk

6.1.7 Dagebüller Fahrwasser, nördlich des Hafens Dagebüll

Nord-Ostsee-Kanal

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

6.1 Ankerstellen

6.1.8 Flemhuder See

Ostsee

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

6.1 Ankerstellen

6.1.9 Flensburger Förde, Holnis Nord

6.1.10 Schlei

6.1.10.1 Wormshöfter Noor, nördlich des Breitengrades 54° 41′ 00″ N

6.1.10.2 Lindauer Noor, westlich des Längengrades 009° 49′ 00″ E

6.1.10.3 Missunder Noor, südlich des Breitengrades 54° 31′ 44″ N

Stand: 20. Juli 2017