§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über das Seelotswesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- als Seelotse entgegen
- § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Lotsung nicht durchführt,
- § 10 Unterlagen nicht bei sich führt oder keine Einsicht gewährt,
- § 12 Absatz 1 Satz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- § 12 Absatz 2 die Vollständigkeit der Ausfüllung der Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, einen Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder eine Ausfertigung der Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,
- § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Lotsung nicht durchführt,
- als Kapitän oder dessen Vertreter entgegen § 12 Absatz 1 Satz 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- als Kapitän, dessen Vertreter oder Seelotse einer Vorschrift des § 12 Absatz 3 Satz 1, 2 oder 4 oder Absatz 4 Satz 1 über die Lotsbescheinigung zuwiderhandelt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
- Absatz 1,
- § 47 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Gesetzes über das Seelotswesen und Verordnungen nach § 4, soweit sie auf § 47 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über das Seelotswesen verweisen,
wird auf die Aufsichtsbehörde übertragen.
Stand: 01. August 1996