Abschnitt A - Verzeichnis der Lotsabgaben
1. Lotsabgaben für Fahrtstrecken
Die Lotsabgabe für die Fahrtstrecke beträgt
1.1 auf der Ems im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
- Emden-Reede und Borkum oder der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "Westerems"
100 vom Hundert
- Papenburg-Schleuse und Emden-Reede
10 vom Hundert
- Papenburg-Schleuse und Leer-Schleuse
5 vom Hundert
- Leer-Schleuse und Emden-Reede
5 vom Hundert
- Emden-Reede und der Binnenrandzelbake
50 vom Hundert
- der Binnenrandzelbake und der Außenstation des Lotsenschiffes bei Leuchttonne "Westerems"
50 vom Hundert
- Borkum-Hafen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei Leuchttonne "Westerems"
55 vom Hundert
und im Verkehr auf den Fahrtstrecken
- von Emden-Reede nach Delfzijl oder Eemshaven
55 vom Hundert
- Borkum-Hafen nach Eemshaven oder Delfzijl
55 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 1;
1.2 auf der Weser im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
- Bremen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" oder der "Schlüsseltonne"
100 vom Hundert
- Bremen und Elsfleth
15 vom Hundert
- Elsfleth und Brake
5 vom Hundert
- Brake und Nordenham
10 vom Hundert
- Nordenham und Bremerhaven
5 vom Hundert
- Bremerhaven oder der Reede von Blexen und den Ankerplätzen bei Hoheweg
35 vom Hundert
- den Ankerplätzen bei Hoheweg und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" oder der "Schlüsseltonne"
30 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 2;
1.3 auf der Jade im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
- Wilhelmshaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2"
100 vom Hundert
- der inneren Grenze des Seelotsreviers und Schillig-Reede
50 vom Hundert
- Schillig-Reede und der äußeren Grenze des Seelotsreviers
50 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 3;
1.4 auf der Elbe im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
- Hamburg und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe"
100 vom Hundert
- Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade
20 vom Hundert
- der Kaianlage vor Bützfleth/Stade und Brunsbüttel
20 vom Hundert
- Brunsbüttel und Cuxhaven
20 vom Hundert
- Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe"
40 vom Hundert
- dem Elbehafen Brunsbüttel und Wedel
40 vom Hundert
- dem Elbehafen Brunsbüttel und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade
20 vom Hundert
- Brunsbüttel und dem Ruthenstrom
20 vom Hundert
- Hamburg und dem Ruthenstrom
20 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 4;
1.5 auf dem Nord-Ostsee-Kanal im Verkehr
- auf der Fahrtstrecke von der Zufahrt der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse
100 vom Hundert
- auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von zehn Kilometern
10 vom Hundert
mindestens jedoch
20 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 1;
1.6 auf der Kieler Förde im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Schleusen oder den Reeden in Kiel-Holtenau, Heikendorf und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm Kiel, wenn
- der Leuchtturm Friedrichsort passiert wird
100 vom Hundert
- der Leuchtturm Friedrichsort nicht passiert wird
40 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 2;
1.7 auf der Trave im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
- den Lübecker Stadthäfen und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht
100 vom Hundert
- den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup, Lübeck-Herrenwyk und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht
90 vom Hundert
- den Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Slutup und Lübeck-Herrenwyk
50 vom Hundert
- den Kaianlagen von Lübeck-Travemünde und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht
25 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt A Teil II Spalte 3;
1.8 auf der Flensburger Förde im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
- Flensburg und der Tonne "Flensburger Förde"
100 vom Hundert
- Flensburg und der Grenze des Seelotsreviers auf der Fahrt nach den dänischen Häfen an der Flensburger Förde ohne Annahme eines Seelotsen
65 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 4;
1.9 in der Wismarer Bucht (Lotsbezirk Wismar) im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
- Wismar und dem "Offentief" oder der Tonne "Wismar"
100 vom Hundert
- Wismar und Innenreede sowie Innenreede und dem "Offentief" oder der Tonne "Wismar"
50 vom Hundert
- der Tonne "Wismar" und Außenreede
25 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 1;
1.10 in der Mecklenburger Bucht vor Rostock-Warnemünde (Lotsbezirk Rostock) im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
- Seehafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen
100 vom Hundert
- Warnemünde und den seewärtigen Versetzpositionen
90 vom Hundert
- Stadthafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen
130 vom Hundert
- der Reede und den seewärtigen Versetzpositionen
50 vom Hundert
- Rostocker Fracht- und Fischereihafen und den seewärtigen Versetzpositionen
115 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 2;
1.11 auf den Gewässern um Rügen (Lotsbezirk Stralsund) im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
- Stralsund-Seehafen-Nord und der Tonne "Gellen"
100 vom Hundert
- Stralsund-Seehafen-Süd und der Tonne "Gellen"
100 vom Hundert
- Stralsund-Seehafen-Nord und der Osteinfahrt bei den Tonnen "Landtief B" oder "Osttief 2"
150 vom Hundert
- Stralsund-Seehafen-Süd und der Osteinfahrt bei den Tonnen "Landtief B" oder "Osttief 2"
150 vom Hundert
- alle übrigen Fahrtstrecken im Lotsbezirk Stralsund
100 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 3.
2. Zusätzliche Lotsabgaben in besonderen Fällen
Die Lotsabgabe beträgt
2.1
für Fahrzeuge, die eingehend oder ein- und ausgehend zur Annahme von Seelotsen verpflichtet sind oder ohne Annahmepflicht Seelotsenberatung in Anspruch nehmen, im Verkehr auf Fahrtstrecken zwischen den Außenstationen der Lotsenschiffe bei
- der Leuchttonne "Westerems" und der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/TG"
50 vom Hundert
- der Leuchttonne "3/Jade2" und den Lotsenversetzpositionen bei dem Feuerschiff "GB" oder im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach"
50 vom Hundert
- der "Tonne Elbe" und der Lotsenversetzstation bei der Tonne "E3"
50 vom Hundert
des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I;
dies gilt nicht, wenn sich der Lotse bereits vor Beginn der Lotsung an Bord befindet oder nach der Lotsung an Bord verbleibt;
2.2
für Fahrzeuge, wenn das Lotsenversetzmittel aus nicht revierbedingten Gründen vergeblich eingesetzt wird bei den Lotsenversetzpositionen
- Leuchttonne "Westerems" oder Leuchttonne "GW/TG"
50 vom Hundert
- Leuchttonne "3/Jade2" oder im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach"
50 vom Hundert
- Tonne "Elbe" oder Tonne "E3"
50 vom Hundert
des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I;
2.3
wenn der Seelotse bei den Außenstationen der Lotsenschiffe durch Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, weil eine andere Versetzungsart nicht möglich ist, bei
- Leuchttonne "Westerems"
50 vom Hundert
- Leuchttonne "3/Jade2"
50 vom Hundert
- Tonne "Elbe"
50 vom Hundert
des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I;
2.4
wenn der Seelotse auf Wunsch der Schiffsführung durch Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, obwohl eine Versetzung durch ein Schiff hätte erfolgen können bei den Lotsenversetzpositionen
- Leuchttonne "Westerems" oder Leuchttonne "GW/TG"
100 vom Hundert
- Leuchttonne "3/Jade2" oder im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach"
100 vom Hundert
- Tonne "Elbe" oder Tonne "E3"
100 vom Hundert
des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I.
Stand: 01. Januar 2020