Abschnitt A - Verzeichnis der Lotsgelder
1. Beratungsgeld
Das Beratungsgeld für die Fahrtstreckenlotsung beträgt
1.1 auf der Ems im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
- Emden-Reede und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "Westerems"
100 vom Hundert
- Papenburg-Schleuse und Emden-Reede
85 vom Hundert
- Papenburg-Schleuse und Leer-Schleuse
55 vom Hundert
- Leer-Schleuse und Emden-Reede
55 vom Hundert
- Emden-Reede und der Binnenrandzelbake
55 vom Hundert
- der Binnenrandzelbake und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "Westerems"
55 vom Hundert
- Borkum-Hafen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "Westerems"
85 vom Hundert
und im Verkehr auf den Fahrtstrecken
- von Emden-Reede nach Delfzijl oder Eemshaven
85 vom Hundert
- Borkum-Hafen nach Eemshaven oder Delfzijl
85 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 1;
Die Lotsabgabe für die Fahrtstrecke beträgt
1.2 auf der Unterweser im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
- Bremen und Bremerhaven
100 vom Hundert
- Bremen und Elsfleth
52 vom Hundert
- Elsfleth und Brake
100 vom Hundert
- Brake und Nordenham
100 vom Hundert
- Elsfleth und Brake
80 vom Hundert
- Elsfleth und Nordenham
100 vom Hundert
- Elsfleth und Bremerhaven
100 vom Hundert
- Brake und Nordenham
80 vom Hundert
- Brake und Bremerhaven
100 vom Hundert
- Nordenham und Bremerhaven
80 vom Hundert
- der Reede von Blexen und Bremerhaven
25 vom Hundert
- Bremerhaven und der Reede von Bremerhaven
25 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 2;
1.3 auf der Außenweser im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
- Bremerhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" oder der "Schlüsseltonne"
100 vom Hundert
- der Reede von Blexen und Bremerhaven
25 vom Hundert
- der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" und der "Schlüsseltonne" im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Streckenlotsung von oder nach Bremerhaven
20 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 3;
1.4 auf der Jade im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
- Wilhelmshaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2"
100 vom Hundert
- bei Lotsungen - unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss einer Fahrtstreckenlotsung - von oder nach den Pieranlagen sowie zwischen den Ankerplätzen und den Pieranlagen
39 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 4;
1.5 auf der Elbe im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
- Hamburg und Brunsbüttel
100 vom Hundert
- Hamburg und dem Elbehafen Brunsbüttel
115 vom Hundert
- Wedel und Brunsbüttel
115 vom Hundert
- Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade
90 vom Hundert
- der Kaianlage vor Bützfleth/Stade und Brunsbüttel
100 vom Hundert
- Brunsbüttel und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe"
100 vom Hundert
- dem Elbehafen Brunsbüttel und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe"
115 vom Hundert
- Brunsbüttel und Cuxhaven
65 vom Hundert
- Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe"
85 vom Hundert
- den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals und den Reeden vor Brunsbüttel
50 vom Hundert
- den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals und dem Elbehafen Brunsbüttel
70 vom Hundert
- Hamburg und der Este
50 vom Hundert
- Hamburg und Wedel
70 vom Hundert
- dem Elbehafen Brunsbüttel und Cuxhaven
80 vom Hundert
- dem Elbehafen Brunsbüttel und Wedel
130 vom Hundert
- dem Elbehafen Brunsbüttel und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade
115 vom Hundert
- Brunsbüttel und dem Ruthenstrom
120 vom Hundert
- Hamburg und dem Ruthestrom
110 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 5;
1.6 auf dem Nord-Ostsee-Kanal im Verkehr
- auf der Fahrtstrecke von der Zufahrt der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse
100 vom Hundert
- auf der Fahrtstrecke von der Lotsenstation Rüsterbergen bis zur Schleuse in Kiel-Holtenau und umgekehrt
60 vom Hundert
- auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von zehn Kilometern
12 vom Hundert
und, wenn nur eine Fahrtstrecke durchfahren und eine in dieser liegende Endschleuse benutzt wird,
25 vom Hundert
und, wenn nur eine Teilstrecke im Binnenhafen von Brunsbüttel durchfahren und keine Endschleuse benutzt wird,
15 vom Hundert
höchstens
100 vom Hundert
- bei Lotsungen - unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss einer Fahrtstreckenlotsung - von oder nach dem Hafen Brunsbüttel-Ostermoor sowie auf dem Obereidersee zusätzlich
15 vom Hundert
- bei Lotsungen - unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss eine Fahrtstreckenlotsung - von oder nach dem Ölhafen Brunsbüttel zusätzlich
15 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 1;
1.7 auf der Kieler Förde im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Schleusen oder den Reeden in Kiel-Holtenau, Heikendorf und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm Kiel, wenn
- der Leuchtturm Friedrichsort passiert wird
100 vom Hundert
- der Leuchtturm Friedrichsort nicht passiert wird
40 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 2;
1.8 auf der Trave im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
- den Lübecker Stadthäfen und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht
100 vom Hundert
- den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup, Lübeck-Herrenwyk und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht
- den Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup und Lübeck-Herrenwyk
70 vom Hundert
- den Kaianlagen von Lübeck-Travemünde und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht
70 vom Hundert
- den Liegeplätzen der Kaianlagen Lübeck-Siems., Lübeck-Schlutup und Lübeck-Herrenwyk untereinander unter Benutzung der Bundeswasserstraße Trave
40 vom Hundert
- den Liegeplätzen innerhalb der Lübecker Stadthäfen und Lübeck-Travemünde unter der Benutzung der Bundeswasserstraße Trave
40 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 3;
1.9 auf der Flensburger Förde im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
Flensburg und der Tonne "Flensburger Förde"
100 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 4;
1.10 auf den Fahrtstrecken zwischen
- der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "Westerems" und der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/TG"
15 vom Hunder
- der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" und der Lotsenversetzposition bei dem Feuerschiff "GB" oder im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach"
12 vom Hundert
- der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe" und der Lotsenversetzposition bei der Tonne "E 3"
8 vom Hundert
des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I;
1.11 auf der Wismarer Bucht (Lotsbezirk Wismar) im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
- Wismar und dem "Offentief" oder der Tonne "Wismar"
100 vom Hundert
- Wismar und Innenreede sowie Innenreede und dem "Offentief" oder der Tonne "Wismar"
50 vom Hundert
- der Tonne "Wismar" und Außenreede
25 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 1;
1.12 in der Mecklenburger Bucht vor Rostock-Warnemünde (Lotsbezirk Rostock) im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
- Seehafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen
100 vom Hundert
- Warnemünde und den seewärtigen Versetzpositionen
90 vom Hundert
- Stadthafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen
130 vom Hundert
- der Reede und den seewärtigen Versetzpositionen
50 vom Hundert
- Rostocker Fracht- und Fischereihafen und den seewärtigen Versetzpositionen
115 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 2;
1.13 auf den Gewässern um Rügen (Lotsbezirk Stralsund) und im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
- Stralsund-Seehafen-Nord und der Tonne "Gellen"
100 vom Hundert
- Stralsund-Seehafen-Süd und der Tonne "Gellen"
110 vom Hundert
- Stralsund-Seehafen-Nord und der Osteinfahrt bei den Tonnen "Landtief B" oder "Osttief 2"
150 vom Hundert
- Stralsund-Seehafen-Süd und der Osteinfahrt bei den Tonnen "Landtief B" oder "Osttief 2"
140 vom Hundert
- alle übrigen Fahrtstrecken im Lotsbezirk Stralsund
100 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 3.
1.14
Das Beratungsgeld für Fahrzeuge, die auf den Seelotsrevieren von einem Liegeplatz zu einem anderen Liegeplatz verholt werden, richtet sich nach Abschnitt B Teil IV Nummer 1.
1.15
Werden auf den Seelotsrevieren während der Fahrtstreckenlotsung oder während des Verholens Tätigkeiten des Seelotsen für Ankern, Funkbeschickung, Kompensieren, Probefahrtmanöver (Ankererprobung, Drehkreisfahrten) oder für Meilenfahrten notwendig, so ist ein zusätzliches Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nummer 2 zu entrichten; dies gilt nicht für den Nord-Ostsee-Kanal.
1.16
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal ist das zusätzliche Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nummer 2 für Fahrzeuge zu entrichten, die ankern müssen oder während der Fahrtstreckenlotsung festmachen, um zu bunkern oder um Proviant oder Ausrüstung zu übernehmen. Dies gilt auch für das Baggern oder den Güterumschlag während der Fahrtstreckenlotsung.
1.17
Baustellenfahrzeuge, die für Baustellen des Bundes tätig sind und zwischen den äußeren Zufahrtsgrenzen der Schleusen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau fahren, zahlen für die Bordanwesenheit des Seelotsen pro angefangener Stunde ein Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nummer 8.
2. Wartegeld
2.1
Ein Wartegeld wird nach Abschnitt B Teil IV Nummer 3 erhoben, wenn
2.1.1
der Seelotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist oder am vereinbarten Ort bereitsteht, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aber um mehr als eine Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde Wartezeit;
2.1.2
der angeforderte Seelotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation;
2.1.3
sich die Anwesenheit des Seelotsen an Bord des Fahrzeuges dadurch verlängert, dass das Fahrzeug während der Lotsung baggert, ankert oder festmacht, für jede angefangene Stunde Wartezeit; dies gilt nicht für revierbedingte Wartezeiten in den Weichen des Nord-Ostsee-Kanals von weniger als zwei Stunden;
2.1.4
der Seelotse in einem Hafen außerhalb des Reviers an Bord geht, seine Tätigkeit aber erst nach Erreichen des Reviers ausübt, für die Zeit vom Verlassen seiner Einsatzstation bis zum Beginn seiner Tätigkeit für jede angefangene Stunde;
2.1.5
der Seelotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann und er die Beratung nicht gegen Entgelt fortsetzt, bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde. Fallen bei einer Lotsung mehrere Wartezeiten an, so ist das Wartegeld für die Summe aller Wartezeiten zu berechnen.
3. Auslagen
Als Auslage sind zu erstatten
3.1
im Falle des Tatbestandes nach Abschnitt 2.1.2 für den vergeblichen Weg der Betrag nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 4;
3.2
im Falle des Tatbestandes nach Abschnittsnummer 2.1.4 oder 2.1.5 für 24 Stunden ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 5;
3..2.1
bei freier Verpflegung und angemessener Unterkunft an Bord jedoch ein ermäßigtes Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 6;
3.3
ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 5, wenn der Seelotse für Lotsungen nach Abschnittsnummer 1.10 Buchstabe a bei der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/TG" mit dem Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, der angeforderte Seelotse am Standort des Hubschraubers oder bei der Lotsenversetzposition bereitsteht und aus nicht revierbedingten Gründen nicht an oder von Bord gebracht werden kann;
3.4
ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 5, wenn der Seelotse für Lotsungen nach Abschnittsnummer 1.10 Buchstabe b bei dem Feuerschiff GB oder bei den Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" versetzt oder ausgeholt wird, oder der angeforderte Seelotse am Standort des Lotsenversetzmittels oder bei der Lotsenversetzposition bereitsteht und aus nicht revierbedingten Gründen nicht an oder von Bord gebracht werden kann;
3.5
ein geldlicher Ausgleich nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 7, wenn die Schiffsführung nicht in der Lage ist, den Seelotsen im Bedarfsfall angemessen unterzubringen;
3.6
die notwendigen, tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für den Weg zwischen der Wohnung und der Einsatzstation und der Einsatzstation und dem Fahrzeug. Die Wahl des Verkehrsmittels richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen einer möglichst zügigen und termingerechten Besetzung des Fahrzeugs. Werden für den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Fahrzeug öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so sind die Fahrtkosten der 1. Klasse und die Flugkosten der Economy- oder Business-Klasse erstattungsfähig. Für die Höhe der Fahrtauslagen ist die jeweils verkehrsgünstigste Strecke zugrunde zu legen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Art des Verkehrsmittels und die Höhe durch Richtlinien festlegen.
Stand: 01. Januar 2023