§ 3 Lotsenstationen, Lotsenwechsel
(1) Lotsenstationen auf dem Seelotsrevier Elbe sind eingerichtet
- in Hamburg,
- Brunsbüttel,
- in Cuxhaven und
- auf der Außenstation des Lotsenschiffes bei Tonne "Elbe", von der auch die Lotsenversetzposition bei Tonne "E 3" bedient wird.
(2) Der Lotsenwechsel zwischen dem Lotsbezirk 1 und dem Lotsbezirk 2 erfolgt bei Brunsbüttel.
(3) Die von Hamburg und den Zwischenhäfen nach See bestimmten Schiffe wechseln den Seelotsen östlich der Zufahrt zum Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Tonnen "60/NOK 1/Reede" und "62/Reede". Die Nordostreede darf zum Lotsenwechsel benutzt werden. Die von See nach Hamburg und den Zwischenhäfen bestimmten Schiffe wechseln den Seelotsen südlich der Zufahrt zum Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Tonnen "57" und "59/Reede".
(4) Kann die Lotsenstation Brunsbüttel einen Seelotsen nicht ablösen, so darf der Seelotse das Schiff ohne Ablösung durchlotsen.
Stand: 08. Mai 2003