Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5 Lotsenanforderung und Versetzmanöver

(1) Führer von Schiffen, die zur Annahme eines Lotsen verpflichtet sind oder einen Seelotsen annehmen wollen, müssen den Seelotsen rechtzeitig nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei der Lotsenstation anfordern.

(2) Die Anforderung muss enthalten

  1. den Namen, die IMO-Nummer, die Länge, die Breite und die Bruttoraumzahl des Schiffes,

  2. den Tiefgang des Schiffes,

  3. die Position der Übernahme des Seelotsen,

  4. den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussichtlichen Ankunft oder Abfahrt bei oder von der Position der Übernahme des Seelotsen,

  5. die Position, bis zu der eine Lotsenberatung erfolgen soll.

(3) Zeit und Empfänger der Lotsenanforderung bestimmen sich nach der Anlage 1 dieser Verordnung. Sofern sich gegenüber den nach Anlage 1 geforderten ETA--Estimated Time of Arrival-Meldungen Abweichungen von mehr als 2 Stunden ergeben, ist dies unverzüglich dem Empfänger der Lotsenanforderung zu melden.

(4) Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt oder ausgeholt, so muss die Schiffsführung das Anbordkommen oder das Vonbordgehen durch entsprechendes Fahrverhalten oder andere geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffsführung hat ein einwandfreies und sicheres Lotsengeschirr nach Kapitel V Regel 23 SOLAS auszubringen. Sie hat für eine ausreichende Überwachung des Lotsengeschirrs, für Hilfestellung beim Anbordkommen und Vonbordgehen und für die Sicherheit des Seelotsen auf dem Weg zwischen Lotsengeschirr und der Brücke des Schiffes zu sorgen.

Stand: 01. Mai 2008