Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen

(1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Lotsen verpflichtet:

  1. auf den Fahrtstrecken binnenwärts der jeweiligen Position des Lotsenschiffes bis Hamburg mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 6,50 Meter,

  2. auf den Fahrtstrecken einkommend zwischen der Lotsenversetzposition 2 Seemeilen westnordwestlich der Tonne "E 3" und der Position des Lotsenschiffes und ausgehend bis zur Außenposition des Lotsenschiffes bei Tonne "Elbe" mit

    1. Massengutschiffen mit einer Länge ab 220 Meter oder einer Breite ab 32 Meter,

    2. anderen Seeschiffen mit einer Länge ab 350 Meter oder einer Breite ab 55 Meter und

  3. auf den Fahrtstrecken ausgehend mindestens bis zur Tonne 10 mit Seeschiffen mit einer Länge ab 170 Meter oder einer Breite ab 28 Meter, wenn die Lotsenschiffe auf einer Schlechtwetterposition liegen.

(2) Führer von Tankschiffen sind zur Annahme eines Lotsen verpflichtet:

  1. auf den Fahrtstrecken binnenwärts der jeweiligen Position des Lotsenschiffes mit allen Tankschiffen,

  2. auf den Fahrtstrecken einkommend zwischen der Lotsenversetzposition 2 Seemeilen westnordwestlich der Tonne "E 3" und der Position des Lotsenschiffes und ausgehend bis zur Außenposition des Lotsenschiffes bei Tonne "Elbe" mit Tankschiffen mit einer Länge ab 150 Meter oder einer Breite ab 23 Meter.

(3) Hinsichtlich der Länge und Breite der Schiffe kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 8 interpoliert werden. Dabei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:

  1. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1:
    95 Meter Länge oder 13,50 Meter Breite,

  2. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a:
    225 Meter Länge oder 32,50 Meter Breite,

  3. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b:
    355 Meter Länge oder 55,50 Meter Breite,

  4. für Schiffe nach Absatz 2 Nummer 2:
    155 Meter Länge oder 23,50 Meter Breite.

Stand: 01. Mai 2008