Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe

(1) Führer von Seeschiffen sind von der Lotsenannahmepflicht befreit mit Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter, einer Breite bis einschließlich 19 Meter und mit einem Tiefgang von nicht mehr als 8 Meter,

  1. auf einer Fahrtstrecke, die der Schiffsführer zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechsmal unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung gemäß Anlage 2 gegenüber der Schifffahrtspolizeibehörde erbringt und

  2. wenn der Schiffsführer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses mittels Bescheinigung gemäß Anlage 2 versichert.

(2) Für Schiffsführer, die eine solche Befreiung bereits haben, reduziert sich zum Erwerb einer weiteren Befreiung mit einem Schiff mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter, einer Breite bis einschließlich 19 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 8 Meter auf diesen Fahrtstrecken die Zahl der Erfahrungsreisen auf drei Fahrten unter Lotsenberatung.

(3) Hinsichtlich der Länge und Breite der Schiffe nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 8 interpoliert werden. Als Obergrenze gelten 125 Meter Länge oder 19,50 Meter Breite.

(4) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für zwölf Monate und verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Schiffsführer mit demselben Schiff in den vorangegangenen zwölf Monaten die Fahrtstrecke mindestens sechsmal befahren hat und dieses der Schifffahrtspolizeibehörde gegenüber durch die Bescheinigung gemäß Anlage 2 nachgewiesen hat.

(5) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein typgleiches Seeschiff übertragen.

(6) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet sein.

Stand: 01. Mai 2008